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g. 5.
Keine Veränderung in der Försterlehre, sie betreffe nun einen Wechsel, Austritt,
eine Wegweisung oder die Beendigung, darf ohne Vorwissen und Genehmigung
des Großherzoglichen Ober-Forstamtes geschehen, und dieses soll allezeit
ein wachsames Auge auf Lehrling und Lehrherrn haben.
S#. 16.
Nach beendigter Foörsterlehre stellt der Lehrherr dem Lehrlinge ein Zeugniß
über die bey ihm bestandenen Lehrjahre aus.
II. Von dem Lehrjahre auf der Privat -Forstschule.
g. 17.
Die Privat-Forstschule wird, auf die vorausgegangene Forsterlehre fortbauend,
den Jnbegriff aller zur Forstverwaltung nöthigen Kenntnisse systematisch
lehren und somit den Grund legen zur vollkommenen Tüchtigkeit der künftigen
Forstdiener. -
Diese Forstschule muß wenigstens Ein Jahr lang besucht werden. Ein längerer
Besuch derselben ist jedoch nicht allein unverwehrt, sondern wird auch gern
gesehen und es darf selbst ein Theil der Foörsterlehre hierzu verwendet werden,
wenn der Lehrling früher sich als hinlänglich vorbereitet ausweiset.
Der Eintritt in die Forstschule kann in der Regel nur mit dem 1. April
Statt finden, wo jedes Mahl der neue Lehrgang seinen Anfang nimmt.
g. 18.
Wenn ein Forstlehrling die Forstschule besuchen will, so muß er nach vollbrachter
Voruͤbung in der Foͤrsterlehre:
a) bey dem Unternehmer und Vorstand dieser Privat-Forstschule mit einem eigenhändigen
Gesuche zu rechter Zeit einkommen und die nöthigen Zeugnisse
vorlegen, als: sein Taufzeugniß, sein Schulzeugniß und sein Lehrzeugniß.
b) Nach der darauf erhaltenen Einladung muß er sich persönlich bey der Forstschule
einfinden und vorerst zeigen, daß er noch gesund und gerade sey und
keine korperlichen Mängel habe, die ihn zum Forstdienste untauglich machen.
c) Demnächst muß er das Forstschul -Eramen bestehen und ausweisen, daß er
die zum Besuche der Forstschule erforderlichen Kenntnisse und Uebungen besite,
daß er nähmlich in der deutschen Sprache und im Schreiben nichts