Volltext : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1830. (14)

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g.  5.

Keine  Veränderung  in  der  Försterlehre,  sie  betreffe  nun  einen  Wechsel,  Austritt,
  eine  Wegweisung  oder  die  Beendigung,  darf  ohne  Vorwissen  und  Genehmigung
  des  Großherzoglichen  Ober-Forstamtes  geschehen,  und  dieses  soll  allezeit
ein  wachsames  Auge  auf  Lehrling  und  Lehrherrn  haben.

S#.  16.

Nach  beendigter  Foörsterlehre  stellt  der  Lehrherr  dem  Lehrlinge  ein  Zeugniß
über  die  bey  ihm  bestandenen  Lehrjahre  aus.

II.  Von  dem  Lehrjahre  auf  der  Privat  -Forstschule.

g.  17.

Die  Privat-Forstschule  wird,  auf  die  vorausgegangene  Forsterlehre  fortbauend,
  den  Jnbegriff  aller  zur  Forstverwaltung  nöthigen  Kenntnisse  systematisch
lehren  und  somit  den  Grund  legen  zur  vollkommenen  Tüchtigkeit  der  künftigen
Forstdiener.  -

Diese  Forstschule  muß  wenigstens  Ein  Jahr  lang  besucht  werden.  Ein  längerer
  Besuch  derselben  ist  jedoch  nicht  allein  unverwehrt,  sondern  wird  auch  gern
gesehen  und  es  darf  selbst  ein  Theil  der  Foörsterlehre  hierzu  verwendet  werden,
wenn  der  Lehrling  früher  sich  als  hinlänglich  vorbereitet  ausweiset.

Der  Eintritt  in  die  Forstschule  kann  in  der  Regel  nur  mit  dem  1.  April
Statt  finden,  wo  jedes  Mahl  der  neue  Lehrgang  seinen  Anfang  nimmt.

g.  18.
Wenn  ein  Forstlehrling  die  Forstschule  besuchen  will,  so  muß  er  nach  vollbrachter
  Voruͤbung  in  der  Foͤrsterlehre:

a)  bey  dem  Unternehmer  und  Vorstand  dieser  Privat-Forstschule  mit  einem  eigenhändigen
  Gesuche  zu  rechter  Zeit  einkommen  und  die  nöthigen  Zeugnisse
vorlegen,  als:  sein  Taufzeugniß,  sein  Schulzeugniß  und  sein  Lehrzeugniß.

b)  Nach  der  darauf  erhaltenen  Einladung  muß  er  sich  persönlich  bey  der  Forstschule
  einfinden  und  vorerst  zeigen,  daß  er  noch  gesund  und  gerade  sey  und
keine  korperlichen  Mängel  habe,  die  ihn  zum  Forstdienste  untauglich  machen.

c)  Demnächst  muß  er  das  Forstschul  -Eramen  bestehen  und  ausweisen,  daß  er
die  zum  Besuche  der  Forstschule  erforderlichen  Kenntnisse  und  Uebungen  besite,
  daß  er  nähmlich  in  der  deutschen  Sprache  und  im  Schreiben  nichts