Nro. 2. 1815. 9
Koͤniglich- Wuͤrttembergisches
Staats= und Regierungs-Blatt.
Samstag, 14. Jan.
Manlfest, die Einführung einer ständischen Verfassung betreffend.
Wir Friderich, von Gottes Gnaden, König von Württemberg, souverainer Herzog
in Schwaben und von Teck, rc. #c. #4c.
entbiethen allen Unsern lieben und getreuen Dienern, Vasallen und Unterthanen Un,
Tere Königliche Gnade.
Von dem Augenblicke an, als gebietherische politische Verhältnisse die Staats, Verduderung
vom Jahr 1g# herbeygeführt hatten, faßten Wir den festen Entschluß, Unserem
Königreiche, sobald der Drang der Umstände aufgehört haben,) und ein fester
Sctand der Dinge eingetreten seyn würde, eine seiner inneren und äusseren Lage, den
Rechten der Einzelnen und den Bedürfnissen des Staats angemessene Verfassung und
standische Repräsentation zu geben.
Die Ausführung dieses Entschlusses verzögerte sich durch die nachherigen Zeit, Ereignisse,
welche die Vornahme einer solchen wesentlichen Grund-Einrichtung der ganzen
Staats, Organisation nicht rächlich machen konnten.
Erst die im vorigen Jahre eingetretene Veränderung in den öffentlichen Angelegenheiten
konnte diesen Unserem landesväterlichen Herzen so angelegenen Wunsch der Ausführung
ndher bringen, und Wir würden daher gleich nach Abschluß des Pariser Frie--dens
denselben in Erfüllung gesetzt haben, wenn nicht von dem zu vollständiger Berichtigung
des allgemeinen Friedens beschlossenen Congresse in Wien Abänderungen in den
inneren und adusseren Verhältnissen des Königreichs zu erwarten gewesen wären, und es
daher zweckmäßiger geschienen hätte, die Ausführung auf die Resultare jenes Congresses
auszusetzen. Indessen haben Wir gleich Anfangs, in den zu Behandlung der deutschen
Angelegenheiten stattgehabten Conferenzen, den zu Wien versammelten Souverains Unsern
festen Entschluß und Absicht der Einführung einer Stände, Verfassung im König,