Full text : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Fünfter  Abschnitt.
Sicherheitspolizei.

I.  Begriff  und  Amfang.

Die  Form.  V.  von  1825  6  57  bezeichnet  als  Aufgabe  der  Sicherheitspolizei:
  Polizeiliche  Anordnungen  zur  Erhaltung  der  öffentlichen
Nuhe,  Ordnung  und  Sicherheit,  Wachsamkeit  gegen  geheime  Verbindungen,
  Vorkehrung  zur  Handhabung  der  Ordnung  bei  großen  Versammlungen,
  Vollziehung  der  Verordnungen  über  Landstreicher,  Gesindel,  Bettel,
Maßregeln  gegen  Diebsbanden,  Vorsorge  gegen  Tumulte  2c.

Es  ist  damit  wohl  der  Begriff  der  Sicherhcitspolizei  nicht  erschöpft,
so  wie  sich  denn  auch  nicht  leicht  eine  Enumeration  aller  der  Fälle,  in
welchen  die  Sicherheitspolizei  thätig  zu  werden  hat,  geben  läßt.

Allerdings  ist  die  Competenz  der  Polizeibehörden,  seitdem  ihnen
die  Strafgewalt  entzogen  worden  ist,  auch  auf  diesem  Gebiete  eine  veränderte
  geworden,  allein  es  wäre  eine  arge  Täuschung,  wenn  man  annehmen
  wollte,  daß  den  Distriktsverwaltungsbehörden  jetzt  nicht  mehr
das  volle  Recht  und  jene  Pflicht  zu  allen  versorglichen  polizeilichen  Einschreitungen
  zustände,  welche  ihnen  früher  zugestanden  hat.

Es  liegt  im  Begriffe  der  Sicherheitspolizei,  daß  sie  alle  Angriffe
auf  die  Sicherheit  des  Staates  und  der  Staatsangehörigen,  alle  Angriffe
  auf  das  Vermögen,  das  Leben,  die  Gesundheit,  die  Ehre  der
Staatsbürger  durch  ihre  Anordnungen  und  vorsorglichen  Maßregeln  zu
vexhindern  suche,  daß  sie  Unglücksfälle  ferne  zu  halten  sich  bemühe,  ferner
daß  sie,  wenn  Strafgesetze  verletzt  sind,  die  Strafrechtspflege  in  ihrem
Wirken  unterstütze.

Da"  Strafgesetzbuch  Thl.  II.  Art.  18—19  bezeichnet  die  Distriktspolizeihehörden
  als  Hilfsorgane  der  Strafrechtspflege.  An  dieser  Verpflichtung
  hat  die  neuere  Gesetzgebung  zur  Zeit  nichts  geändert.

Ueber  die  Aufgabe  der  Distriktspolizeibehörde  in  Bezug  auf  die
öffentliche  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  spricht  sich  die  M.E.  vom
11.  Jan.  1866,  K.A.  Bl.  S.  50,  dahin  aus:

Ulecber  den  unbefriedigenden  Stand  der  öffentlichen  Sicherheit  werden  noch
sortwährend  aus  verschiedenen  Theilen  des  Königreiches  Klagen  laut,  bei  welchen
zugleich  nicht  selten  den  Distriktspolizeibehörden  zum  Vorwurfe  gemacht  wird,  daß
sie  in  Bezug  auf  die  öffentliche  Sicherheit,  Ruhe  und  Ordnung  nicht  die  entsprechende
  Thätigkeit  entwickeln.

Das  unterfertigte  .1  Staatsministerium  sieht  sich  in  Folge  dessen  zu  nachstlehender
  Entschließung  veranlaßt: