Fünfter Abschnitt.
Sicherheitspolizei.
I. Begriff und Amfang.
Die Form. V. von 1825 6 57 bezeichnet als Aufgabe der Sicherheitspolizei:
Polizeiliche Anordnungen zur Erhaltung der öffentlichen
Nuhe, Ordnung und Sicherheit, Wachsamkeit gegen geheime Verbindungen,
Vorkehrung zur Handhabung der Ordnung bei großen Versammlungen,
Vollziehung der Verordnungen über Landstreicher, Gesindel, Bettel,
Maßregeln gegen Diebsbanden, Vorsorge gegen Tumulte 2c.
Es ist damit wohl der Begriff der Sicherhcitspolizei nicht erschöpft,
so wie sich denn auch nicht leicht eine Enumeration aller der Fälle, in
welchen die Sicherheitspolizei thätig zu werden hat, geben läßt.
Allerdings ist die Competenz der Polizeibehörden, seitdem ihnen
die Strafgewalt entzogen worden ist, auch auf diesem Gebiete eine veränderte
geworden, allein es wäre eine arge Täuschung, wenn man annehmen
wollte, daß den Distriktsverwaltungsbehörden jetzt nicht mehr
das volle Recht und jene Pflicht zu allen versorglichen polizeilichen Einschreitungen
zustände, welche ihnen früher zugestanden hat.
Es liegt im Begriffe der Sicherheitspolizei, daß sie alle Angriffe
auf die Sicherheit des Staates und der Staatsangehörigen, alle Angriffe
auf das Vermögen, das Leben, die Gesundheit, die Ehre der
Staatsbürger durch ihre Anordnungen und vorsorglichen Maßregeln zu
vexhindern suche, daß sie Unglücksfälle ferne zu halten sich bemühe, ferner
daß sie, wenn Strafgesetze verletzt sind, die Strafrechtspflege in ihrem
Wirken unterstütze.
Da" Strafgesetzbuch Thl. II. Art. 18—19 bezeichnet die Distriktspolizeihehörden
als Hilfsorgane der Strafrechtspflege. An dieser Verpflichtung
hat die neuere Gesetzgebung zur Zeit nichts geändert.
Ueber die Aufgabe der Distriktspolizeibehörde in Bezug auf die
öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung spricht sich die M.E. vom
11. Jan. 1866, K.A. Bl. S. 50, dahin aus:
Ulecber den unbefriedigenden Stand der öffentlichen Sicherheit werden noch
sortwährend aus verschiedenen Theilen des Königreiches Klagen laut, bei welchen
zugleich nicht selten den Distriktspolizeibehörden zum Vorwurfe gemacht wird, daß
sie in Bezug auf die öffentliche Sicherheit, Ruhe und Ordnung nicht die entsprechende
Thätigkeit entwickeln.
Das unterfertigte .1 Staatsministerium sieht sich in Folge dessen zu nachstlehender
Entschließung veranlaßt: