Anhang. 121
stellung des Reichs· und Partikularstaatsrechtes zu höherer wissenschaftlicher
Einheit zusammenzufassen, ein Problem, für dessen
vollständiges wissenschaftliches Gelingen die Gesamtentwickelung
Deutschlands Reute vielleicht noch nicht reif genug ist. In kurzer
Darstellung für weitere lreise Kat noch Löning die Keichsverfassung
— in zwölf Dorlesungen — bearbeitet; einen ähnlichen
Tharakter tragen die Arbeiten von Geffcken und von
v. Jagemann über die Reichsverfassung.
Die vielumstrittenen Grundlagen des Deutschen Reiches
bhaben eine selbständige Literatur von großem Umfang und
hoher wissenschaftlicher Bedeutung entstehen lassen, an deren
Spitze Seydel mit seiner Abhandlung über den Begriff des
Bundesstaates (1872) und Bänel mit seiner Studie über die
vertragsmäßigen SElemente der deutschen Reichsverfassung (1875)
stehen. Selbständige größere Arbeiten über diese Grundfragen
sind dann noch erschienen von Jellinek (Staatenverbindungen)
und von Brie (Der Zundesstaat). JIn zahlreichen monographischen,
teils selbständig erschienenen, teils in Seitschriften
veröffentlichten Arbeiten sind dann diese Fragen weiter behandelt
worden, und diese wissenschaftliche Zewegung von großer Stärke
hat auch heute einen vollständigen Abschluß noch nicht gefunden,
sondern sich immer mehr erweitert und vertieft.
Neben diesen spstematischen und monographischen Arbeiten
stetben sodann noch die Kommentare zur Reichsverfassung, unter
denen die von Sevdel (in 2. Auflage erschienen), Arndt (58. Auflage)
und Reincke wissenschaftlichen Wert haben. Textausgaben
der Reichsverfassung mit kurzen Kommentaren sind ferner noch
erschienen von v. Rönne, Hröbst, Sorn u. a.; eine Textausgabe
mit sämtlichen Materialien der Entstehungsgeschichte, genau
in den amtlichen Fassungen, hat Binding in sorgfältiger Weise
hergestellt. Größere Gesetzessammlungen zum Kieichsstaatsrecht
Raben Rehm und Triepel (2. Auflage) veranstaltet.
Die monographische Literatur über die Einzelmaterien des
Reichsstaatsrechtes ist gleichfalls allmählich sebr umfangreich geworden
und verteilt sich in ziemlicher Gleichmäßigkeit auf alle
einzelnen Bestandteile des großen Stoffes. Su einzelnen bedeutenderen
Gesetzen, so zum Reichsbeamtengesetz, zum Staatsangehörigkeitsgesetz,
zum Hostgesetz, zum Konsulargesetz u. a. m.
find besondere Kommentare erschienen. Einen erheblichen Umfang
hat in neuerer Seit die Spezialliteratur des Kolonialrechtes