Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

Anhang.  121

stellung  des  Reichs·  und  Partikularstaatsrechtes  zu  höherer  wissenschaftlicher
  Einheit  zusammenzufassen,  ein  Problem,  für  dessen
vollständiges  wissenschaftliches  Gelingen  die  Gesamtentwickelung
Deutschlands  Reute  vielleicht  noch  nicht  reif  genug  ist.  In  kurzer
Darstellung  für  weitere  lreise  Kat  noch  Löning  die  Keichsverfassung
  —  in  zwölf  Dorlesungen  —  bearbeitet;  einen  ähnlichen
  Tharakter  tragen  die  Arbeiten  von  Geffcken  und  von
v.  Jagemann  über  die  Reichsverfassung.

Die  vielumstrittenen  Grundlagen  des  Deutschen  Reiches
bhaben  eine  selbständige  Literatur  von  großem  Umfang  und
hoher  wissenschaftlicher  Bedeutung  entstehen  lassen,  an  deren
Spitze  Seydel  mit  seiner  Abhandlung  über  den  Begriff  des
Bundesstaates  (1872)  und  Bänel  mit  seiner  Studie  über  die
vertragsmäßigen  SElemente  der  deutschen  Reichsverfassung  (1875)
stehen.  Selbständige  größere  Arbeiten  über  diese  Grundfragen
sind  dann  noch  erschienen  von  Jellinek  (Staatenverbindungen)
und  von  Brie  (Der  Zundesstaat).  JIn  zahlreichen  monographischen,
  teils  selbständig  erschienenen,  teils  in  Seitschriften
veröffentlichten  Arbeiten  sind  dann  diese  Fragen  weiter  behandelt
worden,  und  diese  wissenschaftliche  Zewegung  von  großer  Stärke
hat  auch  heute  einen  vollständigen  Abschluß  noch  nicht  gefunden,
sondern  sich  immer  mehr  erweitert  und  vertieft.

Neben  diesen  spstematischen  und  monographischen  Arbeiten
stetben  sodann  noch  die  Kommentare  zur  Reichsverfassung,  unter
denen  die  von  Sevdel  (in  2.  Auflage  erschienen),  Arndt  (58.  Auflage)
  und  Reincke  wissenschaftlichen  Wert  haben.  Textausgaben
der  Reichsverfassung  mit  kurzen  Kommentaren  sind  ferner  noch
erschienen  von  v.  Rönne,  Hröbst,  Sorn  u.  a.;  eine  Textausgabe
  mit  sämtlichen  Materialien  der  Entstehungsgeschichte,  genau
in  den  amtlichen  Fassungen,  hat  Binding  in  sorgfältiger  Weise
hergestellt.  Größere  Gesetzessammlungen  zum  Kieichsstaatsrecht
Raben  Rehm  und  Triepel  (2.  Auflage)  veranstaltet.

Die  monographische  Literatur  über  die  Einzelmaterien  des
Reichsstaatsrechtes  ist  gleichfalls  allmählich  sebr  umfangreich  geworden
  und  verteilt  sich  in  ziemlicher  Gleichmäßigkeit  auf  alle
einzelnen  Bestandteile  des  großen  Stoffes.  Su  einzelnen  bedeutenderen
  Gesetzen,  so  zum  Reichsbeamtengesetz,  zum  Staatsangehörigkeitsgesetz,
  zum  Hostgesetz,  zum  Konsulargesetz  u.  a.  m.
find  besondere  Kommentare  erschienen.  Einen  erheblichen  Umfang
  hat  in  neuerer  Seit  die  Spezialliteratur  des  Kolonialrechtes