Metadata : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1851. (35)

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2)  Grenzsteine,  welche  zwei  Fluren  scheiden,  ohne  daß  eine  Landeögrenze  dabei
  in  Frage  kommt,  sind  regelmäßig  zu  bebauen,  mit  Buchstaben  und
Nummern  zu  versehen.  und  sollen  in  der  Regel  nicht  weniger  als  1
Werkfuß  über  die  Erde  hervorragen  und  nicht  weniger  als  14  Werkfuß
tief  in  die  Erde  eingegraben  seyn.  Die  Stärke  ihres  Kopfes  soll  in  der
Regel  nicht  unter  9  Zoll  betragen,  diejenige  ihres  Rumpfes  nicht  unter
  1  Fuß.  Oben  soll  der  Kopf  derselben  in  einer  Ebene  endigen.
Grenzsteine,  welche  auf  die  Ecken  der  Hauptgewende  und  in  sonstige
Hauptkrümmungen  der  Grenzen,  sey  es  an  nicht  breitenden  Grundstükken,
  oder  auf  den  Grenzen  der  Verrainungen  und  Flurstriemen,  zu  setzen
sind,  wie  überhaupt  Grenzsteine,  welche  an  den  Kron-,  Staats-,  Kirchen-,
  Pfarr=  und  Schul-Gütern,  an  den  Hauptstraßen,  Viehtreiben
und  Huthplätzen  erforderlich  sind,  sollen  ebenfalls  regelmäßig  zugehauen
sepn,  und  bei  einem  Rumpfe  von  mindestens  11  Werkfuß  Höhe  und
2  —  1  Werkfuß  Dicke  sollen  dieselben  in  der  Regel  einen  Kopf  von
8  —9  Zoll  Stärke  und  1  —  11  Werkfuß  Höbe  im  Walde  und  auf  Wiesen,
und  2  Werkfuß  Höhe  im  Feldes  besitzen.  Dabei  soll  der  Kopf  der  Waldund
  Wiesen-Grenzsteine  eben,  derjenige  für  Felder  dagegen  abgerundet  seyn.
Letztere  dürfen  nicht  über  einen  halben  Fuß  über  die  Erde  herausstehen.
Im  Uiebrigen  dürfen  die  Grenzsteine  zwar  kleiner  seyn,  es  ist  aber  deren
Kopf  mindestens  in  der  Weise  zu  bearbeiten,  daß  sie  sich  von  gewöhn-=lichen,
  unbehauenen  Steinen  leicht  unterschriden  lassen,  und  ihr  Rumpf
soll  mindestens  1  Fuß  Höhe  und  2  Fuß  Stärke  besitzen.

5)  Die  Bezeichnung  der  Grenzsteine  aun  ihrem  Kopfe  und  sonst  mit  Buchstaben,
  Zahlen  ꝛc.  bleibt  dem  Ermessen  der  Betheiligten  und  der  Anordnung
  der  Vermessungsbehörde  überlassen.

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Die  Setzung  der  Grenzsteine.

Die  Setzung  der  Grenzsteine,  ohne  Ausnahme,  ist  in  Gegenwart  wenig—
stens  je  eines  Feldgeschwornen  bezüglich  durch  dieselben  zu  bewirken,  indem  es
zunächst  den  Feldgeschwornen  obliegt,  Sorge  zu  tragen,  daß  diese  Setzung  ordnungsmäßig
  geschehe.  Vorzüglich  ist  dabei  zu  beobachten,  daß  die  Grenzsteine
möglichst  festgesetzt  werden.  Auch  sind  einem  jeden  derselben  eine  bestimmte  Anzahl,
  wenigstens  drei  gebrannte  Ziegelstücke,  oder  Glas=  oder  Porzellan-Scherben,
  Holzfoble,  Schmiedeschlacke  und  dergleichen  schwer  zerstörbare  Gegenstände
als  sogenanute  Zeugen  oder  Urkunden  unterzulegen  und  sind  dem  Kopfe  der
Grenzsteine  auf  Landes=  und  Flur-Grenzen,  ingleichen  auf  den  Eckpunkten  und

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