Full text : Die katholischen Interessen und Die Deutsche Frage in Preußen.

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C.  5.

Die  Eisenbahn  von  Magdeburg  nach  Helmstedt  und  Jerxheim  bildet  einen
integrirenden  Theil  des  Bexlin-Potsdam-Magdeburger  Eisenbahn-Unternehmens
und  es  finden  auf  dieselbe  alle  Bestimmungen  der  Allerhöchst  bestätigten  resp.
abgeänderten  Gesellschafts-Statuten  mit  den  nachfolgenden  Zusätzen  Anwendung:

a)  Zur  Ausführung  der  Bestimmungen  über  die  Benutzung  der  Eisenbahnen
zu  militairischen  zwt  (Gesetz  Samml.  1843.  S.  373.)  ist  die  Gesellschaft
  sowohl  rücksichtlich  der  neuen  Bahnstrecken,  als  auch  der  zu  dem
Stemnteree  gehörigen  Bahnen,  verpflichtet,  sich  den  Bestimmungen
  und  Beförderungssätzen  des  in  der  Sitzung  des  Bundesrathes
des  Norddeutschen  Bundes  vom  3.  Juli  1868.  beschlossenen  Reglements
für  die  Beförderung  von  Truppen,  Militaireffekten  und  sonstigen  Militairbedürfnissen
  auf  den  Staatsbahnen  und  den  unter  Staatsverwaltung
stehenden  Privat-Eisenbahnen,  ferner  den  Desimmungen  des  Reglements
vom  1.  Mai  1861.,  betreffend  die  Organisation  des  Transports  größerer
Truppenmassen  auf  den  Eisenbahnen  und  der  Instruktion  von  demselben
Datum  für  den  Transport  der  Truppen  und  des  Armeematerials  auf
den  Eisenbahnen,  sowie  den  künftigen  Abänderungen  und  Ergänzungen
dieses  Reglements  und  dieser  Instruktion,  zu  unterwerfen.

b)  Zu  Gunsten  der  Post  ist  die  Gesellschaft  bezüglich  der  neuen  Bahnstrecken
zu  gleichen  Leistungen  verpflichtet,  wie  solche  ihr  bezüglich  der  Stammbahn
  obliegen.  -

c)JmVekhältnißzurBundeöx  Telegraphenverwalth  gelten  rücksichtlich
der  neuen  Bohnstrecen  diejenigen  Bestimmungen,  welche  das  vom  Norddeutschen
  Bunde  zu  erlassende  Reglement  über  die  Seitens  der  Eisenbahngese
  schaften  der  Bundes-Telegraphenverwaltung  gegenüber  zu  übernehmenden
  Leistungen  enthalten  wird.

d)  Die  Gesellschaft  hat  den  Anordnungen,  welche  wegen  polizeilicher  Beaufsichtigung
  der  beim  Eisenbahnbau  beschäftigten  Arbeiter  getroffen  werden,
nachzukommen  und  die  aus  diesen  Anordnungen  erwachsenden  Ausgaben,
insbesondere  auch  die  durch  die  etwaige  Anstellung  eines  besonderen
Polizei-Aufsichtspersonals  entstehenden  Kosten  zu  tragen.  Sie  ist  verpflichtet,
  die  nöthigen  Zuschüsse  zu  der  in  Gemäßheit  des  Gesetzes  vom
3  1846.  für  die  Baunrbeiter  einzurichtenden  Krankenkasse
zu  leisten.

e)  Die  Gesellschaft  ist  verpflichtet,  für  ihre  Beamten  Pensions-  und  Wittwen-Verpflegungskassen
  auch  ferner  bestehen  zu  lassen,  zu  diesen  Kassen  die
erforderlichen  Beiträge  zu  leisten  und  zur  Unterstützung  ihrer  Arbeiter
angemessene  Summen  zu  verwenden.  Dabei  sind  für  die  Beamten,  deren
Familien  und  für  die  Arbeiter  thunlichst  ebenso  günstige  Normen  aufzustellen,
  wie  sie  in  dem  Reglement  für  die  betreffenden  Kassen  der
Staatseisenbahnen  enthalten  sind.  9

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