Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1874. (1)

326.  301

Die  unter  C.  II.  III.  und  IV.  aufgeführten  Anstalten  dürfen  solche  Zeugnisse  nur  auf
Grund  einer  im  Beisein  eines  Regierungs-Kommissars  abgehaltenen,  wohlbestandenen  Entlassungsprüfung
  ausstellen,  für  welche  das  Reglement  von  der  Auffichts-Behörde  genehmigt  ist.

Berlin,  den  18.  Marz  1874.

Das  Reichskanzler-Amt.
Delbrück.

 

Machtrage-Verzeichniß  solcher  höheren  Lehranstalten,

welche  zur  Ausstellung  gültiger  Zeugnisse  über  die  wissenschaftliche  Oualifikation  zum  einjährigfreiwilligen
  Militärdienft  berechtigt  sind.

A.  Realschulen  zweiter  Ordnung.

Elsaß-Lothringen.
1.  Die  Realklassen  des  Gymnasiums  zu  Buchsweiler.
2.  Lyceums  zu  Kolmar.

B.  Höhere  Bürgerschulen.
a.  Die  den  Gymnasien  in  den  entsprechenden  Klassen  gletchgestellten  C.  154.  2.  d.
der  Ersatz-Instruktion.)
I.  Königreich  Preußen.
Provinz  Hessen-Nassau.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Hersfeld

I.  Körigreich  Würtremberg.
Die  Realelassen  des  Gymnastums  zu  Um.

b.  Die  übrigen  C.  152,  2.  f.  ebenda).
Königreich  Preußen.
Provinz  Schleften.
Die  höhere  Bürgerschule  zu  Breslau.
50  %