B. Ordnungs= und Sittenpolizei. § 73. 411
besonderen Verhältnissen des Ortes und den darauf sich
gründenden Bedürfnissen und Gewohnheiten der Bevölkerung
der Gewerbetreibende dem Publikum seine Dienste nicht versagen
darf, ohne die wirtschaftlichen Grundlagen seines Betriebes
zu gefährden.“1)
Die Aufgabe der Polizei ist es, die Aufführung solcher Darbietungen
und Vorstellungen zu überwachen. Sie kann daher
über Gegenstand, Zeit und Art des Vortrages sowie auch über
die Bekleidung und das Benehmen des Vortragenden Bestimmung
treffen.2)
Eine Polizeiverordnung darf den Begriff der öffentlichen
Lustbarkeit nicht ausdehnen und andere Lustbarkeiten nicht
den öffentlichen gleichstellen, während andererseits einer
Einschränkung des Begriffes der öffentlichen Lustbarkeit und
damit des Gegenstandes der Polizeiverordnung kein Hindernis
entgegensteht.5)
Vorschriften in Polizeiverordnungen, welche die Veranstaltung
und Duldung von Lustbarkeiten in Gast= und Schanklokalen von
einer besonderen, dem Lokalinhaber zu erteilenden polizeilichen
Erlaubnis abhängig machen, haben seit Geltung des § 33 der
Gewerbeordnung ihre Rechtswirksamkeit verloren und die im
§ 33a nicht genannten Lustbarkeiten, wie insbesondere bloße
Musikaufführungen in Wirtschafts= und sonstigen Räumen
sind von der Erlangung einer vorgängigen Genehmigung überhaupt
nicht mehr abhängig. Abweichendes gilt nur von Tanzlustbarkeiten,
welche nach 8 33c der Novelle vom 1. Juli 1883
sich nach den landesrechtlichen Bestimmungen (mithin auch den
auf Grund landesrechtlicher Bestimmungen erlassenen Polizeiverordnungen)
zu richten haben. Die bei der polizeilichen
Kontrolle der Art und Weise der Darbietung von Lustbarkeiten
im allgemeinen festzuhaltenden Gesichtspunkte sind in dem
Ministerialerlaß vom 30. März 1879 unter Bezugnahme auf eine
derselben als Muster beigefügten Polizeiverordnung der Regierung
1) S. 18 der Begründung zur 2) Vgl. Erkenntnis des Oberver-Novelle
v. J. 1878. waltungsgerichts vom 3. März 1899,
2) Sten B. S. 1695 und 1701, ogl. Entsch. 35 442, v. Kptz Rspr. 1. Erg.-Entsch,
des OVG. 17 391, Erk. d. KG. Bd. 514.
vom 5* März 1895, Entsch, des K.