Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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Koͤniglich-Baierischeso

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Regierungsblatt.

 

V.  Stuͤck.  Muͤnchen,  Samstag  den  18.  Jaͤnner  1812.

 

Editfkt
uͤber
das  Indigenat,  das  Staatsbuͤrger-Recht,  die
Rechte  der  Forensen  und  der  Fremden

in  Baiern.

 

Wir  Maximilian  Joserh,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Baiern.

Wie  haben  zur  Vollziehung  und  nähern
Erlduterung  der  in  dem  ersten  Titel  S.  VII.
und  VIII.  der  Konstirution  Unseres  Reiches
enthaltenen  Bestimmungen  über  das  Indigenat
und  die  Sctaarsbürger:  Rechte  nach  Vernehmung
  Unseres  geheimen  Raths,  befchloss
sen  und  beschliessen  hiemit,  wie  folgt:
I.  Titel.

Von  dem  Indigenat.

Art.  1.  Zum  vollen  Genusse  aller  bür-Lerlichen,
  öffenrlichen  und  Privat  Rechte  in
Baiern,  wird  das  Indigenar  erfodert.

Art.  II.  Das  Indigenat  wird  entweder
durch  die  Gebure,  oder  durch  die  Naturaltsirung
  erworben.

Diesenigen,  welche  weder  auf  die  eine,
noch  die  andere  Weise  dasselbe  erlangt  haben,
sind  Fremde.

Art.  III.  Vermöge  der  Geburt  stehr
das  baierische  Indigenat  zu:

1)  jedem,  der  in  Baiern  geboren,  und  dessen
  Vater  ein  Eingeborner,  oder  dessen
Mutter  eine  Eingeborne  ist;

2)  den  im  Auslande  gebornen  Kindern,
deren  Vater  oder  Muteer  zur  Zeit  ihrer
Geburt  das  baierische  Indigenar  hatte;

3)  den  Kindern,  welche  von  Aeltern  abstammen,
  die  des  baterischen  Indigenats  verlustig
  geworden  sind,  wenn  dieselben  zu  elner
  Zeit  geboren  wurden,  wo  ihre  Aeltern
das  Indigenat  noch  hatten,  und  entweder
ihren  gewöhnlichen  Wohnstz  in  Batlern
beibehalten  haben,  oder,  wenn  sie  im
Auslande  sich  beßnden,  nach  erlangter
Volljaͤhrigkeit  innerhalb  eines  Jahres  erkldren,
  in  Baiern  ihren  Wohnsiz  errichten
  zu  wollen,  und  auch  in  Jahresfrist,
von  dieser  Erklärung  angerechnet,  scch
wirklich  in  Baiern  niederlassen;

4)  dem  von  einem  eingebernen  Vater  zwar
abstammenden,  aber  im  Auslande  gebornen
  unehlichen  Kinde,  wenn  dasselbe  in

gesezlicher  Form  anerkannt  worden  ist.

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