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Koͤniglich-Baierischeso
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Regierungsblatt.
V. Stuͤck. Muͤnchen, Samstag den 18. Jaͤnner 1812.
Editfkt
uͤber
das Indigenat, das Staatsbuͤrger-Recht, die
Rechte der Forensen und der Fremden
in Baiern.
Wir Maximilian Joserh,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wie haben zur Vollziehung und nähern
Erlduterung der in dem ersten Titel S. VII.
und VIII. der Konstirution Unseres Reiches
enthaltenen Bestimmungen über das Indigenat
und die Sctaarsbürger: Rechte nach Vernehmung
Unseres geheimen Raths, befchloss
sen und beschliessen hiemit, wie folgt:
I. Titel.
Von dem Indigenat.
Art. 1. Zum vollen Genusse aller bür-Lerlichen,
öffenrlichen und Privat Rechte in
Baiern, wird das Indigenar erfodert.
Art. II. Das Indigenat wird entweder
durch die Gebure, oder durch die Naturaltsirung
erworben.
Diesenigen, welche weder auf die eine,
noch die andere Weise dasselbe erlangt haben,
sind Fremde.
Art. III. Vermöge der Geburt stehr
das baierische Indigenat zu:
1) jedem, der in Baiern geboren, und dessen
Vater ein Eingeborner, oder dessen
Mutter eine Eingeborne ist;
2) den im Auslande gebornen Kindern,
deren Vater oder Muteer zur Zeit ihrer
Geburt das baierische Indigenar hatte;
3) den Kindern, welche von Aeltern abstammen,
die des baterischen Indigenats verlustig
geworden sind, wenn dieselben zu elner
Zeit geboren wurden, wo ihre Aeltern
das Indigenat noch hatten, und entweder
ihren gewöhnlichen Wohnstz in Batlern
beibehalten haben, oder, wenn sie im
Auslande sich beßnden, nach erlangter
Volljaͤhrigkeit innerhalb eines Jahres erkldren,
in Baiern ihren Wohnsiz errichten
zu wollen, und auch in Jahresfrist,
von dieser Erklärung angerechnet, scch
wirklich in Baiern niederlassen;
4) dem von einem eingebernen Vater zwar
abstammenden, aber im Auslande gebornen
unehlichen Kinde, wenn dasselbe in
gesezlicher Form anerkannt worden ist.
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