Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1883. (49)

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der  Absender  die  besondere  Beförderung  von  Postsendungen,  welche  einer  Postanstalt
von  weiterher  zugehen  und  nach  einem  anderen  Postorte  gerichtet  sind,  durch  Eilboten
stattfinden,  wenn  die  Entfernung  zwischen  den  beiden  Postanstalten  nicht  über  fünfzehn
Kilometer  beträgt.  Die  Aufschriften  derartiger  Sendungen  müssen,  unter  Angabe  des
eigentlichen  Bestimmungsorts,  den  Vermerk  enthalten:  „von  (Bezeichnung  des  Ortsnamens
  der  Postanstalt,  von  welcher  aus  die  Beförderung  durch  Eilboten  erfolgen  soll)
durch  Eilboten.“  Für  derartige  Eilsendungen  sind  durchweg,  also  auch  im  Falle  der
Vorausbezahlung  durch  den  Absender,  die  wirklich  erwachsenden  Botenkosten,  mindestens
aber  die  unter  v  Ab  1  und  2  bezeichneten  Sätze,  zu  entrichten.  Der  Absender  ist  verpflichtet,
  auf  Verlangen  der  Aufgabe-Postanstalt  einen  angemessenen  Betrag  zur  Deckung
dieser  Kosten  zu  hinterlegen.  Verweigert  der  Empfänger  die  Zahlung  des  Botenlohns,
so  wird  ihm  die  Sendung  gleichwohl  behändigt,  wenn  er,  unter  Rückgabe  des  Briefumschlags
  2c.  und  schriftlicher  Anerkennung  der  Zahlungsverweigerung,  den  Absender
bezeichnet.  Die  Kosten  der  Bestellung  sind  alsdann  von  dem  Letzteren  zu  tragen.

 

12.  Im  §  24,  „Ort  der  Einlieferung“  betreffend,  treten  folgende  Aenderungen
  ein:

1.  In  dem  Absatz  iu  ist  als  erster  Theil  desselben  Folgendes
einzuschalten:

In  größeren  Städten,  in  welchen  mit  Pferdekräften  ausgeführte  Packetbestellungsfahrten
  bestehen,  dürfen  den  Packetbestellern  auf  ihren  Bestellungsfahrten  Packete
ohne  Werthangabe  zur  Abgabe  bei  der  Postanstalt  übergeben  werden.  Es  ist  auch
gestattet,  durch  frankirte  Bestellschreiben  oder  Postkarten  bei  der  Postanstalt  die  Abholung
von  Packeten  aus  der  Wohnung  zu  bestellen.  Die  Packetbesteller  nehmen  die  Packete
entweder  innerhalb  der  Häuser  selbst,  welche  sie  zum  Zwecke  der  Bestellung  bz.  Abholung
  betreten,  oder  an  denjenigen  Stellen  entgegen,  wo  ihr  Fuhrwerk  jeweilig  hält.

2.  In  den  Absatz  v  ist  nach  dem  2.  Satz  folgender  neue  Satz
aufzunehmen:
Ein  gleiches  Annahmebuch  zum  Eintragen  der  gewöhnlichen  Packete  führt  auch

jeder  nach  Absatz  ur  zur  Annahme  gewöhnlicher  Packete  ermächtigte  Packetbesteller  auf
seiner  Bestellfahrt  mit  sich.

3.  Der  Absatz  v  erhält  nachbezeichnete  veränderte  Fassung:

VI  Für  die  von  den  Landbriefträgern  auf  ihren  Bestellungsgängen  eingesammelten
portopflichtigen  Einschreibbriefsendungen,  sowie  für  Packete  bis  24  kg  einschließlich,
Postanweisungen  und  Briefe  mit  Werthangabe  (Abs.  u  und  1V)  kommt,  wenn  diese  Gegen-