Full text : Deutsche Geschichte im 19. Jahrhundert. Fünfter Teil. Bis zur März-Revolution. (28)

Sv.  202.

80  Vierte  Beylage  zu  der  Verfaffungs-Urkunde  des  Königreichs  Baiern.

 

unmittelbare  oberste  Behörde  des  Meldiat-Gebietes,  und  erläßt  in
Beziehung  auf  dieselbe  unmittelbare  Weisungen  an  die  standesherrlichen
  Behörden.

C.  31.

Die  Standesherren  üben  die  nach  §5.  26.  27.  und  28.  ihnen
zustehenden  Rechte  durch  ihre  Policey-Behörden  und  respective  Herrschafts-Gerichte
  aus;  sie  sind  befugt,  ihre  Beamten  mit  Bericht  zu
vernehmen  und  Entschließungen  darauf  zu  ertheilen,  welche  jedoch
nach  den  Vorschriften  und  in  dem  Geiste  der  allgemeinen  Landes-Gesetze
  verfaßt  seyn  müßen.

In  die  Entscheidung  der  contentiosen  Gegenstände,  welche  zur
Competenz  ihrer  Gerichte  gehören,  dürfen  sie  sich  nicht  einmischen.

S.  32.

Ihre  Gerichte  stehen  in  Beziehung  auf  ihren  policeylichen
Wirkungskreis  in  einem  gleichen  Verhäliniße  mit  ven  Königlichen
Landgerichten.

S.  33.

Diejenigen  Standesherren,  welche  ein  geschloßenes  Gebier  von
14  bis  20  tausend  Seelen  besitzen,  können  —  so  wie  für  die
Gegenstände  der  Justiz  —  auch  für  die  Gegenstände  der  Policey
eine  zweyte  Instanz  in  einem  für  Beyde  vereinigten  Collegium
bilven,  welches  den  Nahmen:  „Regierungs=  und  Justiz-Canzley“
  führt.

S.  34.

Diese  Regierungs-Canzley  verwaltet  in  dem  standesherrlichen
Gebiete  die  Policey  in  allen  Gegenständen,  welche  zum  Wirkungskreise
  der  Königlichen  Negierung  gehören,  und  Dieser  nicht  nach
K.  29.  besonders  vorbehalten  sind.  «

§.35.

Dieselbe  ertheilt  den  standesherrlichen  Unter-Behörden  Weisungen,
empfängt  von  ihnen  in  der  Eigenschaft  einer  unmittelbar  vorgesezten
Stelle  ausschließend  Bericht.  —  Sie  führt  die  Aufsicht  auf  das
untergeordnete  Polizey-Personal,  übt  alle  Befugniße  der  Disciplin
aus,  und  verfügt  die  nöthigen  Amts-Untersuchungen.  Sie  entscheidet
  als  zweyte  Instanz  in  streitigen  administrativen  Gegenständen,
  mit  Vorbehalt  des  Recurses  an  die  Königliche  Staatsraths-Commission.