Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1915. (99)

(Eisenbahn  Schleiz-Moßbach.)  149

7.
Die  Tarife  werden  von  der  Königlich  Sächsischen  Staatsregierung  festgesetzt
und  der  Großherzoglich  Sächsischen  sowie  der  Fürstlich  Reußischen  Staatsregierung
mitgeteilt.

8

Angehörige  der  vertragschließenden  Staaten,  die  beim  Betriebe  der  Eisenbahn
im  Gebiete  eines  der  anderen  vertragschließenden  Staaten  angestellt  werden,  erleiden
dadurch  keine  Änderung  ihrer  Staatsangehörigkeit.

Die  Beamten  der  Bahn  sind  hinsichtlich  der  Disziplin  lediglich  ihren  Dienstvorgesetzten
  und  den  zuständigen  Königlich  Sächsischen  Aufsichtsbehörden,  im  übrigen
aber  den  Gesetzen  des  Staates  unterworfen,  in  dem  sie  ihren  Wohnsitz  haben.“

Bei  der  Besetzung  der  Stellen  der  im  Gebiete  des  Großherzogtumes  Sachsen-Weimar-Eisenach
  oder  des  Fürstentumes  Reuß  j.  L.  zu  stationierenden  unteren
Beamten  soll  bei  sonst  gleicher  Eignung  auf  Angehörige  des  betreffenden  Staates
besondere  Rücksicht  genommen  werden.

Zu  Urkund  dessen  ist  dieser
VBertrag
in  3  Ausfertigungen  hergestellt  und  von  den  Bevollmächtigten  vollzogen  worden.

So  geschehen  zu  Leip  zig,  am  20.  Februar  1915.

(L§.)  gez.  Dr.  Anteutsch.  (LS.)  gez.  von  Leipzig.
(LS§.)  gez.  v.  Hinüber.  (L§S.)  gez.  Friedrich.