Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1889. (66)

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8.  2.

Die  Wahl  wird  regelmäßig  mittels  schriftlicher  geheimer  Abstimmung  und  zwar,
wenn  mehrere  Mitglieder  zu  wählen  sind,  in  einem  Wahlgang  vollzogen.  Bei  derselben
  entscheidet  die  relative  Mehrheit  der  abgegebenen  Stimmen,  im  Falle  der  Stimmengleichheit
  das  vom  Vorsitzenden  zu  ziehende  Loos.

Eine  Wahl  durch  Zuruf  ist  zulässig,  wenn  keiner  der  anwesenden  Stimmberechtigten
widerspricht.

Ueber  die  Wahl  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen,  welches  im  Original  oder  in  Abschrift
  mit  den  Stimmzetteln  dem  Oberamt  zu  übergeben  ist.

S.  3.

Das  Oberamt  hat  das  Wahlprotokoll  nebst  den  Stimmzetteln  unter  Beifügung
einer  Aeußerung  über  die  Wahlfähigkeit  der  Gewählten  binnen  einer  Woche  nach  der
Wahl  der  Kreisregierung  vorzulegen.  Binnen  derselben  Frist  sind  etwaige  Einsprachen
gegen  die  Giltigkeit  der  Wahl  bei  letzterer  geltend  zu  machen.

Die  Kreisregierung  prüft  das  Wahlverfahren  und  die  Wahlfähigkeit  der  Gewählten,
stellt  das  Wahlergebniß  fest  und  gibt  hievon  dem  Oberamt  behufs  Benachrichtigung  der
Gewählten,  sowie  dem  Vorsitzenden  der  Landarmenbehörde  Kenntniß.

8.  4.

Bei  der  entsprechenden  Anwendung  der  Art.  15  bis  18  und  19  des  Gesetzes  über
die  Gemeindeangehörigkeit  auf  die  Mitglieder  der  Landarmenbehörde  (Art.  2  Abs.  4  des
Gesetzes)  tritt  an  die  Stelle  des  Gemeinderaths  und  beziehungsweise  des  Bürgerausschusses
die  Landarmenbehörde,  gegen  deren  Entscheidung  der  Beschwerdezug  unmittelbar  an  die
Kreisregierung  geht.

Zur  Verhängung  der  in  Art.  18  des  Gesetzes  über  die  Gemeindeangehörigkeit  genannten
  Ungehorsamsstrafen,  sowie  zur  Anordnung  der  Niederlegung  des  Amts  in  den
Fällen  des  Art.  19  Abs.  1  jenes  Gesetzes  an  Stelle  des  Oberamts  ist  die  Kreisregierung
zuständig.

S.  5.

Wenn  die  Wahl  der  Mitglieder  der  Landarmenbehörde  ungiltig  ist  oder  wenn  eine
der  Gewählten  die  Annahme  der  Wahl  befugter  Weise  ablehnt  oder  im  Laufe  der  Wahl-2