Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1879. (70)

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für  das  bestimmte  Diensteinkommen  ausreichend  befähigte  Personen  nicht  zu  erlangen
  sind,  hat  die  Bezirksregierung  das  Diensteinkommen  auf  einen  angemussenen
  Betrag  festzusetzen.

Die  Anstellung  Puben  mittels  schriftlichen,  für  den  Schöffenrath  von  dessen
Vorsitzendem  zu  vollziehenden  Vertrages  auf  mindestens  zwölf  Jahre.

Der  Angestellte  wird  von  dem  Landrath  durch  den  Diensteid,  welcher  für
die  im  mittelbaren  Staatsdienst  stehenden  Beamten  vorgeschrieben  ist,  verpflichtet.

C.  25.

Der  Schöffenrath  besteht  aus  dem  Landrath  und  aus  sechs  gewählten
Haubergschöffen.

Zum  Zwecke  der  Schöffenwahl  wird  das  Haubergareal  durch  die  Bezirksregierung
  nach  Anhörung  der  Haubergvorsteher  in  sechs  Wahlbezirke  von  annähernd
gleichem  Flächenumfange  eingetheilt.

In  jedem  Wahlbezirke  wählen  die  Vorsteher  der  demselben  zugetheilten  Hauberge
  unter  Leitung  des  Landraths  einen  Schöffen  und  einen  Stellvertreter  nach
absoluter  Stimmenmehrheit.  Wählbar  ist  jeder  im  Kreise  Siegen  wohnhafte,  im
Beste  der  bürgerlichen  Ehrenrechte  befindliche  volljährige  Eigenthümer  eines  Hauergantheils.



Die  Wahl  geschieht  auf  sechs  Jahre.  Alle  drei  Jahre  scheidet  die  Hälfte  der
Gewählten  aus.  Die  das  erste  Mal  Ausscheidenden  werden  durch  das  von  der
Hand  des  Landraths  zu  ziehende  Loos  bestimmt.  Die  Ausscheidenden  können
wieder  gewählt  werden.

Zur  Ablehnung  oder  Niederlegung  des  Schöffenamtes  berechtigen  nur  diejenigen
  Gründe,  aus  welchen  unbesolde  Gemeindeämter  abgelehnt  und  niedergelegt
  werden  dürfen.  Wer  ohne  solche  Gründe  ablehnt  oder  niederlegt,  kann
durch  die  Bhiirksregierung  des  Stimmrechts  in  der  Genossenversammlung  auf
sechs  Jahre  für  verlustig  erklärt  werden.

Die  Schöffen  werden  von  dem  Landrath  mittels  Handschlags  an  Eides
Statt  verpflichtet.  »

Der  Landrath  beruft  den  Schöffenrath  und  führt  in  demselben  den  Vorsitz
mit  vollem  Stimmrecht.  Die  Anwesenheit  des  Vorsitzenden  und  dreier  Schöffen
genügt  zur  Beschlußfähigkeit.

Die  Beschlüsse  werden  nach  absoluter  Stimmenmehrheit  gefaßt.  Ist  eine
gerade  Zahl  von  Mitgliedern  anwesend,  so  giebt  bei  Stimmengleichheit  der  Vorsitzende
  den  Ausschlag.

Die  Schöffen  erhalten  für  die  Theilnahme  an  den  Sitzungen  Reisekosten
und  eelder  nach  Sätzen,  welche  die  Bezirksregierung  auf  Antrag  des  Schöffenraths
  festsetzt.

An  Verhandlungen  über  forsttechnische  Gegenstände  nimmt  der  betreffende
Forstsachverständige  mit  beschließender  Stimme  Theil

KS.  26.

Ueber  Streitigkeiten  unter  den  Genossen,  welche  die  örtliche  Abgrenzung
der  ihnen  zur  Nutzung  überwiesenen  Grundflächen  betreffen,  hat  der  in  dem  Be-