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für das bestimmte Diensteinkommen ausreichend befähigte Personen nicht zu erlangen
sind, hat die Bezirksregierung das Diensteinkommen auf einen angemussenen
Betrag festzusetzen.
Die Anstellung Puben mittels schriftlichen, für den Schöffenrath von dessen
Vorsitzendem zu vollziehenden Vertrages auf mindestens zwölf Jahre.
Der Angestellte wird von dem Landrath durch den Diensteid, welcher für
die im mittelbaren Staatsdienst stehenden Beamten vorgeschrieben ist, verpflichtet.
C. 25.
Der Schöffenrath besteht aus dem Landrath und aus sechs gewählten
Haubergschöffen.
Zum Zwecke der Schöffenwahl wird das Haubergareal durch die Bezirksregierung
nach Anhörung der Haubergvorsteher in sechs Wahlbezirke von annähernd
gleichem Flächenumfange eingetheilt.
In jedem Wahlbezirke wählen die Vorsteher der demselben zugetheilten Hauberge
unter Leitung des Landraths einen Schöffen und einen Stellvertreter nach
absoluter Stimmenmehrheit. Wählbar ist jeder im Kreise Siegen wohnhafte, im
Beste der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche volljährige Eigenthümer eines Hauergantheils.
Die Wahl geschieht auf sechs Jahre. Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der
Gewählten aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das von der
Hand des Landraths zu ziehende Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können
wieder gewählt werden.
Zur Ablehnung oder Niederlegung des Schöffenamtes berechtigen nur diejenigen
Gründe, aus welchen unbesolde Gemeindeämter abgelehnt und niedergelegt
werden dürfen. Wer ohne solche Gründe ablehnt oder niederlegt, kann
durch die Bhiirksregierung des Stimmrechts in der Genossenversammlung auf
sechs Jahre für verlustig erklärt werden.
Die Schöffen werden von dem Landrath mittels Handschlags an Eides
Statt verpflichtet. »
Der Landrath beruft den Schöffenrath und führt in demselben den Vorsitz
mit vollem Stimmrecht. Die Anwesenheit des Vorsitzenden und dreier Schöffen
genügt zur Beschlußfähigkeit.
Die Beschlüsse werden nach absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Ist eine
gerade Zahl von Mitgliedern anwesend, so giebt bei Stimmengleichheit der Vorsitzende
den Ausschlag.
Die Schöffen erhalten für die Theilnahme an den Sitzungen Reisekosten
und eelder nach Sätzen, welche die Bezirksregierung auf Antrag des Schöffenraths
festsetzt.
An Verhandlungen über forsttechnische Gegenstände nimmt der betreffende
Forstsachverständige mit beschließender Stimme Theil
KS. 26.
Ueber Streitigkeiten unter den Genossen, welche die örtliche Abgrenzung
der ihnen zur Nutzung überwiesenen Grundflächen betreffen, hat der in dem Be-