Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Einundsechzigster Jahrgang. 1900. (61)

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deren  Angehörigen  Achtung  schuldig,  hat  sich  der  bestehenden  häuslichen  Einrichtung
  zu  unterwerfen,  seine  Geschäfte  mit  Fleiß  und  Aufmerksamkeit  zu  verrichten,
einen  sittlichen  Wandel,  Wahrhaftigkeit,  Reinlichkeit  und  Ordnung  in  allen  Stücken,
wie  auch  die  pflichtmäßige  Verschwiegenheit  über  die  Vorgänge  in  der  Familie  der
Dienstherrschaft  zu  beobachten  und  muß  überall  nach  Kräften  die  Herrschaft  vor
Schaden  zu  behüten  und  ihren  Nutzen  zu  fördern  suchen.

Der  Dienstbote  darf  insbesondere  ohne  Erlaubniß  der  Herrschaft  sich  nicht
in  ungerechtfertigter  Weise  vom  Hause  entfernen,  noch  die  dazu  ertheilte  Erlanbniß
überschreiten,  Niemanden  ohne  Wissen  und  Willen  der  Herrschaft  beherbergen  und
hat  sich  der  Zänkerei  mit  dem  Nebengesinde,  der  Aufwiegelung  desselben  und  aller
üblen  Nachrede  über  die  Herrschaft  zu  enthalten  und  Veruntrenungen  des  Nebengesindes
  der  Herrschaft  anzuzeigen.

8  30.

Gesinde,  welches  nicht  ganz  ausschließlich  für  einen  bestimmten  Geschäftskreis
gemiethet  ist,  muß  innerhalb  der  Grenzen  des  Erlaubten  alle  ihm  von  der  Herrschaft
  übertragenen  Dienste,  nicht  bloß  dieser  selbst  und  deren  Familiengliedern,
sondern  auch  etwaigen  gastweise  oder  sonst  bei  der  Herrschaft  lebenden  Personen
  leisten.

Stellvertretung  in  den  Geschäften  ist  nur  mit  Einwilligung  der  Herrschaft
  gestattet.

In  Nothfällen  muß  das  für  besondere  Geschäfte  angenommene  Gesinde  der
Herrschaft  nach  Kräften  auch  mit  anderen  Diensten  beistehen.

Dringlicher  Arbeit,  insbesondere  dringlicher  Erntearbeit  darf  sich  das  Gesinde  auch
an  Sonn=  und  Feiertagen  nicht  entziehen,  soweit  solche  Arbeit  nach  den  über  die
äußere  Heilighaltung  der  Sonn=  und  Feiertage  geltenden  Bestimmungen  statthaft  ist.

(  31.

Die  Befehle,  Verbote  und  etwaigen  Verweise  der  Herrschaft  muß  der  Dienstbote
  mit  gebührender  Achtung  annehmen.  Entschuldigungen  oder  Einwendungen
hat  er  mit  Bescheidenheit  vorzubringen.

*32.
Jeder  Dienstbote  muß  sich  gefallen  lassen,  daß  die  Herrschaft  in  seiner  und