Volltext : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1865. (56)

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G.  52.

Auf  das  Bergwerkseigenthum  finden  hinsichtlich  der  Veräußerung,  der
Verpfändung  und  des  Arresies,  sowie  der  Privilegien  des  Rheinischen  Rechts
die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  Anwendung,  welche  in  dieser  Beziehung
für  das  Grundeigenthum  gelten.

Wegen  übermäßiger  Verletzung,  insbesondere  wegen  Verletzung  über  die
Hälfte  können  Vertrage  über  Veraußerung  von  Bergwerken  oder  Kuren  nicht
angefochten  werden.

g.  53.

Die  allgemeinen  gesetzlichen  Vorschriften  uͤber  die  Fuͤhrung  der  Hypothekenbuͤcher
  und  Rheinifchen  Hypothekenregister,  die  Subhastation,  den  Konkurs
und  die  Rangordnung  der  Gläubiger  sind  auch  für  das  Bergwerkseigenthum
maaßgebend,  soweit  nicht  im  gegenwärtigen  Gesetze  etwas  Anderes  bestimmt
ist  (G.  246.  bis  249.).

K.  54.

Der  Bergwerkseigenthümer  hat  die  ausschließliche  Befugniß,  nach  den
Besiimmungen  des  gegenwärtigen  Gesetzes  das  in  der  Verleihungsurkunde  benannte
  Mineral  in  seinem  Felde  aufzusuchen  und  zu  gewinnen,  sowie  alle  hierzu
erforderlichen  Vorrichtungen  unter  und  über  Tage  zu  treffen.  »

Diese  Befugniß  erstreckt  sich  auch  auf  die  innerhalb  des  Feldes  befindlichen
  Halden  eines  fruͤheren  Bergbaues.

g.  55.

Auf  Mineralien,  welche  mit  dem  in  der  Verleihungsurkunde  benannten
Mineral  innerhalb  der  Grenzen  des  Feldes  in  einem  solchen  Zusammenhange
vorkommen,  daß  dieselben  nach  der  Entscheidung  des  Oberbergamts  aus  berglechnischen
  oder  bergpolizeilichen  Gründen  gemeinschafflich  gewonnen  werden
müssen,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  in  seinem  Felde  vor  jedem  Dritten  ein
Vorrecht  zum  Muthen.

Legt  ein  Drikter  auf  solche  Mineralien  Muthung  ein,  so  wird  bvieselbe
dem  Bergwerkseigenthümer  mitgetheilt.  Letzterer  muß  alsdann  binnen  vier
Wochen  nach  Ablauf  des  Tages  dieser  Mitthetlung  Muthung  einlegen,  widrigenfalls
  sein  Vorrecht  erlischr.

Auf  andere  Mineralien,  welche  nicht  in  dem  vorbezeichneten  Zusammenhange
  vorkommen,  hat  der  Bergwerkseigenthümer  kein  Vorrecht.

.  56.

Steht  das  Recht  zur  Gewinnung  verschiedener  Mineralien  innerhalb  derselben
  Feldesgrenzen  verschiedenen  Bergwerkseigenthämern  zu,  so  hat  jeder  Theil
das  Recht,  bei  einer  planmäßigen  Gewinnung  seines  Minerals  auch  dasjenige
des  anderen  Theils  insoweit  mit  zu  gewinnen,  als  diese  Mineralien  nach  der

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