Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1912. (39)

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Erklärung  des  Gläubigers  gegenüber  der  Staatsschuldenverwaltung  erteilt  (§  167  Abs.  1
BG.)),  so  ist  der  Bevollmächtigte  im  Staatsschuldbuch  einzutragen.  Das  gleiche  gilt,  wenn
der  Gläubiger  der  Staatsschuldenverwaltung  von  dem  Bestehen  eines  solchen  Vollmachtsverhältnisses
  Kenntnis  gegeben  hat  (§  171  Abs.  1  BG.).

2.  Das  Verfügungsrecht  des  eingetragenen  Bevollmächtigten  erstreckt  sich  auf  das  ganze
Konto  einschließlich  der  Zuschreibungen,  soweit  nicht  von  dem  Vollmachtgeber  ein  anderes
erklärt  wird.

3.  Die  Vollmacht  eines  eingetragenen  Bevollmächtigten  bleibt  der  Staatsschuldenverwaltung
gegenüber  in  Kraft,  bis  ihr  der  Widerruf  von  dem  Vollmachtgeber  schriftlich  angezeigt  ist
(§§  170,  171  Abs.  2  BG.).

4.  Anderungen  in  den  persönlichen  Verhältnissen  des  Bevollmächtigten  sind  nach  Maßgabe
der  für  Anderungen  in  der  Person  des  Gläubigers  oder  Zinsenempfängers  geltenden  Vorschriften
  anzuzeigen.

14.

(Zu  Art.  20,  21  und  22  des  Gesetzes.)

1.  An  die  Stelle  der  öffentlichen  Beglaubigung  kann  bei  Anträgen,  für  welche  die  schriftliche
  Form  nicht  genügt,  deren  Aufnahme  durch  eine  Behörde  und  zwar  in  München  durch
das  Schuldbuchbureau  oder  die  K.  Filialbank  München,  außerhalb  Münchens  durch  eine  der
K.  Bankanstalten  und  an  Orten,  welche  nicht  Sitz  einer  solchen  sind,  durch  ein  Rentamt
treten.  Für  die  Aufnahme  gilt  folgendes:

Der  aufnehmende  Beamte  hat  die  Identität  des  Antragstellers  sorgfältig  zu  prüfen.
Über  die  Verhandlung  ist  ein  Protokoll  aufzunehmen.  Das  Protokoll  muß  enthalten:

a)  Ort  und  Tag  der  Verhandlung,

b)  die  Bezeichnung  des  Antragstellers,

c)  die  Art  und  Weisle,  wie  sich  der  aufnehmende  Beamte  Gewißheit  über  die
Persönlichkeit  des  Antragstellers  verschafft  hat,

d)  die  Erklärung  des  Antragstellers.

Das  Protokoll  muß  vorgelesen,  von  dem  Antragsteller  genehmigt  und  von  ihm  eigenhändig
  unterschrieben  werden.  Im  Protokoll  muß  festgestellt  werden,  daß  dies  geschehen  ist.
Schreibensunkundige  können  mittels  Handzeichens  unterzeichnen.  Das  Protokoll  ist  von  dem
aufnehmenden  Beamten  unter  Bezeichnung  der  Amtsstelle  und  Beidrückung  des  Amtssiegels
zu  unterschreiben.

2.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  gelten  auch  für  Vollmachten  und  Genehmigungserklärungen
  dritter  Personen,  welche  nach  Art.  21  des  Gesetzes  öffentlich  beglaubigt  sein  sollen.

3.  Urkunden,  welche  von  ausländischen  Behörden  aufgenommen,  ausgestellt  oder  beglaubigt