Object: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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*7 K. 953. 
Fortse zu ng. 
Einreden des geendigten Rechts-Streitesé. 
Die Anfährung von zerstèrenden Einreden befreyt den Beklagten nicht von der Ver- 
-kbindlichkeit, über die That-Umstände der Klage sich zu erklären. # 
Jedoch, wenn er sich barauf beruft, daß der jetzt erhobene Rechts-Streit schon früher 
durch Vergleich, Verzicht, oder rechtskräftigen richterlichen Ausspruch, beygelegt worden 
sey, so kann er, ohne sich zugleich eventuell über die Klage zu erblären, verlangen, daß 
zunächst allein über diese Einwendungen des geendigten Rechts-Streites gehandelt 
und hierüber erkannt werde. 
In wie fern nun durch dieses Erkenntniß der Beklagte von der Einlassung auf die 
Klage entbunden wirdz hat solches, als den Rechts-Streit beendigend, die Natureiner 
wahren End-Entscheidung. 
In wie fern aber dem Beklagten die Einlassung auf die Klage auferlegt wird; 
so hat es nur die Eigenschaften eines den Prozeß-Gang leitenden Dekrets; und selbst, 
wenn dadurch die vorgebrachten Einreden gänzlich verworfen würden, kann dagegen 
nach den näheren Bestimmungen des F. 1½50 und 15) erst nach Aussprechung der End- 
Entscheidung ein eigentliches Rechts-Mittel ergriffen werden. « 
Hish. 
Einrede des Spolinn. 
Nach den gleichen Grundsätzen ist auch die Einrede des Spolium zu behandeln. 
Wird daher das Verfahren in der Hauptsache so lange gehemmt, bis der Beklagte 
in den vorigen Stand zurückgestellt worden: so hat sich der Kläger, wenn er sich hier- 
durch beschwert findet, schon gegen dieses, eine Verurtheilung desselben in einem vorlaͤu- 
figen Streit enthaltende Erkenntniß, der eigentlichen Rechts-Mittel zu bedienen. 
Im entgegengesetzten Falle ist der Beklagte verbunden, in der Hauptsache 
fortzuhandeln; und jene Rechts-Mittel sind dann erst gegen die End-Entscheidung der letz- 
teren zulaͤßig. 
**. 95. 
6) Scheiftliche Beantwortung. 
Ist eine Klage, zu deren Beantwortung sich der Beklagte nach K. 91 und 92 weitere 
Vedenkzeit gusbitten darf, schriftlich eingereicht worden, oder hat der Beklagte überhaupt
	        
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