— 4 —
Dieses vorangesendet, wendet er sich nun zu den Baron
Closen'schen Vorschlägen selbst:
I.
In der Absicht, die Armee im Frieden zur militärischen
Bildungs--Anstalt der Vation im weiteren Sinne zu machen, als
sie es bis jetzt schon ist, will Baron Closen die Dienstzeit des
Einzelnen der Art abkürzen, daß es möglich werde nach und
nach die ganze männliche Bevölkerung durch die Armee gehen zu
lassen, damit die ganze Jugend im Waffengebrauche unterwiesen
und zum Kriegsdienste abgerichtet werden könne.
Diese Dienstpflicht erkennt er als eine allgemeine, die Jeder
erfüllen müsse, von welcher eine Befreinung unter keinem Ver-
hältniße gestattet werden, wohl aber eine Erleschterung durch
Beurlaubung dann eintreten könne, wenn der Jüngling hin-
reichende Befähigung im Waffendienste dargelegt hat. Dem-
gemäß soll das Recht der Stellvertretung völlig aufgehoben und
nur gestattet werden, daß der Pflichtige, nachdem er die erfor-
derliche Ausbildung erlangt hat, sich von dem stehenden Heere
zur Reserve vertauschen dürfe.
Wenn bei dem, von Baron Closen (Seite 82.) gegebenen
Nachweise über das Verhältniß der Einsteherzahl zu der Gesammt-
zahl der Conseribirten kein Irrthum untergelaufen ist, so wird
allerdings ein wunder Fleck der bestehenden Heeresergänzung offen
gelegt, auf welchen wir später zurückkommen werden.
Baron Closen läßt die conscriptionspflichtige junge Mann-
schaft zwei, anfänglich verschiedene Abstufungen der Dienstzeit
durchlaufen nämlich:
a) im stehenden Herre, und
b) in der Reserve.
In das stehende Heer wird der Jüngling durch das Loos
berufen. Hier soll er einen vollständigen anfänglichen Unterricht
empfangen, an den sich später noch wenige periodische Wieder-
holungen reihen. Die zeitherige 6jährige Dienstzeit wird auf