Full text : Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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3  Jahre  ermäßigt,  doch  bringt  der  Mann  hievon  nur  so  viele
Zeit  bei  der  Fahne  zu,  als  zu  seiner  militärischen  Ausbildung
erforderlich  ist,  oder  der  öffentliche  Dienst  als  nöthig  erscheinen
läßt;  die  übrige  Zeit  ist  er  beurlaubt.  Für  die  Reiterei,  die
Artillerie  und  Genjetruppen  nimmt  Baron  Closen  eine  dreijährige
Abrichtungszeit  an,  für  die  Infanterie  dagegen  (Seite  29)  eine
7monatliche,  d.  h.  6  Monate  im  ersten  Jahre  und  1  Monat  im
zweiten  Jahre,  oder  auch  (Seite  85)  eine  Cmonatliche,  nämlich
  4  Monate  im  ersten  Jahre,  1  Monat  im  zweiten  und
1  Monat  im  dritten  Jahre.  Nach  Ablauf  der  drei  Jahre  geht
der  im  Heere  eingereihte  Conseriptionspflichtige  in  die  Reserve
über.  In  letzterer  Stellung  bleibt  ihm  volle  Freiheit,  jedes
dienstliche  Verhältniß  einzugehen,  sich  ansäßig  zu  machen  oder
sich  zu  verehelichen.

Die  Reserve  umfaßt  aufser  den  nach  dreijähriger  Dienstzeit
  im  Heere  in  das  Reserveverhältniß  tretenden  Jünglingen  noch
ferner  alle  jungen  Männer,  vom  Beginne  der  Conseriptionspflicht
  bis  zum  vollendeten  40sten  Lebensjahre.  Jene  Reservisten,
welche  im  Heere  nicht  eingereiht  wurden,  sind  gehalten  innerhalb
  eines  Jahres  sich  hinreichende  Fertigkeit  im  Waffendienste
zu  erwerben  um  in  der  Infanterie  als  Gemeine  eingereiht
werden  zu  können.

Damit  dieses  in  der  hiefür  festgesetzten,  beschränkten  Zeit
ermöglicht  werde,  soll  bei  allen  Volksschulen  der  Turnunterricht
eingeführt  und  dieser  dahin  ausgedehnt  werden,  daß  die  Turner
sich  in  Compagnien  bilden,  sich  militärische  Haltung  aneignen,
militärische  Bewegungen  nach  militärischen  Commandos  vollziehen
lernen  2c.  Auch  sollen  in  allen  Gerichtsbezirken  aus  der  Klasse
der  Waffenkundigen  Männer  Abrichter  aufgestellt  werden,  welche
gegen  geringes  Honorar  die  jungen  Leute  in  der  Handhabung
der  Waffen  unterrichten  sollen.

Alle  Reservisten,  welche  nicht  im  Heere  gedient  haben,  sind
gehalten,  innerhalb  des  ersten  Jahres  ihrer  Reservepflicht  sechs
Wochen  in  einer  Garnison  zuzubringen,  um  sich  den  Waffendienst
  anzueignen.  Es  bleibt  ihnen  aber  vorbehalten,  bei  sonst