Full text: Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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3 Jahre ermäßigt, doch bringt der Mann hievon nur so viele 
Zeit bei der Fahne zu, als zu seiner militärischen Ausbildung 
erforderlich ist, oder der öffentliche Dienst als nöthig erscheinen 
läßt; die übrige Zeit ist er beurlaubt. Für die Reiterei, die 
Artillerie und Genjetruppen nimmt Baron Closen eine dreijährige 
Abrichtungszeit an, für die Infanterie dagegen (Seite 29) eine 
7monatliche, d. h. 6 Monate im ersten Jahre und 1 Monat im 
zweiten Jahre, oder auch (Seite 85) eine Cmonatliche, näm- 
lich 4 Monate im ersten Jahre, 1 Monat im zweiten und 
1 Monat im dritten Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre geht 
der im Heere eingereihte Conseriptionspflichtige in die Reserve 
über. In letzterer Stellung bleibt ihm volle Freiheit, jedes 
dienstliche Verhältniß einzugehen, sich ansäßig zu machen oder 
sich zu verehelichen. 
Die Reserve umfaßt aufser den nach dreijähriger Dienst- 
zeit im Heere in das Reserveverhältniß tretenden Jünglingen noch 
ferner alle jungen Männer, vom Beginne der Conseriptions= 
pflicht bis zum vollendeten 40sten Lebensjahre. Jene Reservisten, 
welche im Heere nicht eingereiht wurden, sind gehalten inner- 
halb eines Jahres sich hinreichende Fertigkeit im Waffendienste 
zu erwerben um in der Infanterie als Gemeine eingereiht 
werden zu können. 
Damit dieses in der hiefür festgesetzten, beschränkten Zeit 
ermöglicht werde, soll bei allen Volksschulen der Turnunterricht 
eingeführt und dieser dahin ausgedehnt werden, daß die Turner 
sich in Compagnien bilden, sich militärische Haltung aneignen, 
militärische Bewegungen nach militärischen Commandos vollziehen 
lernen 2c. Auch sollen in allen Gerichtsbezirken aus der Klasse 
der Waffenkundigen Männer Abrichter aufgestellt werden, welche 
gegen geringes Honorar die jungen Leute in der Handhabung 
der Waffen unterrichten sollen. 
Alle Reservisten, welche nicht im Heere gedient haben, sind 
gehalten, innerhalb des ersten Jahres ihrer Reservepflicht sechs 
Wochen in einer Garnison zuzubringen, um sich den Waffen- 
dienst anzueignen. Es bleibt ihnen aber vorbehalten, bei sonst
	        
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