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3 Jahre ermäßigt, doch bringt der Mann hievon nur so viele
Zeit bei der Fahne zu, als zu seiner militärischen Ausbildung
erforderlich ist, oder der öffentliche Dienst als nöthig erscheinen
läßt; die übrige Zeit ist er beurlaubt. Für die Reiterei, die
Artillerie und Genjetruppen nimmt Baron Closen eine dreijährige
Abrichtungszeit an, für die Infanterie dagegen (Seite 29) eine
7monatliche, d. h. 6 Monate im ersten Jahre und 1 Monat im
zweiten Jahre, oder auch (Seite 85) eine Cmonatliche, näm-
lich 4 Monate im ersten Jahre, 1 Monat im zweiten und
1 Monat im dritten Jahre. Nach Ablauf der drei Jahre geht
der im Heere eingereihte Conseriptionspflichtige in die Reserve
über. In letzterer Stellung bleibt ihm volle Freiheit, jedes
dienstliche Verhältniß einzugehen, sich ansäßig zu machen oder
sich zu verehelichen.
Die Reserve umfaßt aufser den nach dreijähriger Dienst-
zeit im Heere in das Reserveverhältniß tretenden Jünglingen noch
ferner alle jungen Männer, vom Beginne der Conseriptions=
pflicht bis zum vollendeten 40sten Lebensjahre. Jene Reservisten,
welche im Heere nicht eingereiht wurden, sind gehalten inner-
halb eines Jahres sich hinreichende Fertigkeit im Waffendienste
zu erwerben um in der Infanterie als Gemeine eingereiht
werden zu können.
Damit dieses in der hiefür festgesetzten, beschränkten Zeit
ermöglicht werde, soll bei allen Volksschulen der Turnunterricht
eingeführt und dieser dahin ausgedehnt werden, daß die Turner
sich in Compagnien bilden, sich militärische Haltung aneignen,
militärische Bewegungen nach militärischen Commandos vollziehen
lernen 2c. Auch sollen in allen Gerichtsbezirken aus der Klasse
der Waffenkundigen Männer Abrichter aufgestellt werden, welche
gegen geringes Honorar die jungen Leute in der Handhabung
der Waffen unterrichten sollen.
Alle Reservisten, welche nicht im Heere gedient haben, sind
gehalten, innerhalb des ersten Jahres ihrer Reservepflicht sechs
Wochen in einer Garnison zuzubringen, um sich den Waffen-
dienst anzueignen. Es bleibt ihnen aber vorbehalten, bei sonst