Full text : Betrachtungen über des Freiherrn von Closen Schrift: Die Armee als militärische Bildungsanstalt der Nation mit besonderer Rücksicht auf Bayern

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Dieses  vorangesendet,  wendet  er  sich  nun  zu  den  Baron
Closen'schen  Vorschlägen  selbst:

I.

In  der  Absicht,  die  Armee  im  Frieden  zur  militärischen
Bildungs--Anstalt  der  Vation  im  weiteren  Sinne  zu  machen,  als
sie  es  bis  jetzt  schon  ist,  will  Baron  Closen  die  Dienstzeit  des
Einzelnen  der  Art  abkürzen,  daß  es  möglich  werde  nach  und
nach  die  ganze  männliche  Bevölkerung  durch  die  Armee  gehen  zu
lassen,  damit  die  ganze  Jugend  im  Waffengebrauche  unterwiesen
und  zum  Kriegsdienste  abgerichtet  werden  könne.

Diese  Dienstpflicht  erkennt  er  als  eine  allgemeine,  die  Jeder
erfüllen  müsse,  von  welcher  eine  Befreinung  unter  keinem  Verhältniße
  gestattet  werden,  wohl  aber  eine  Erleschterung  durch
Beurlaubung  dann  eintreten  könne,  wenn  der  Jüngling  hinreichende
  Befähigung  im  Waffendienste  dargelegt  hat.  Demgemäß
  soll  das  Recht  der  Stellvertretung  völlig  aufgehoben  und
nur  gestattet  werden,  daß  der  Pflichtige,  nachdem  er  die  erforderliche
  Ausbildung  erlangt  hat,  sich  von  dem  stehenden  Heere
zur  Reserve  vertauschen  dürfe.

Wenn  bei  dem,  von  Baron  Closen  (Seite  82.)  gegebenen
Nachweise  über  das  Verhältniß  der  Einsteherzahl  zu  der  Gesammtzahl
  der  Conseribirten  kein  Irrthum  untergelaufen  ist,  so  wird
allerdings  ein  wunder  Fleck  der  bestehenden  Heeresergänzung  offen
gelegt,  auf  welchen  wir  später  zurückkommen  werden.

Baron  Closen  läßt  die  conscriptionspflichtige  junge  Mannschaft
  zwei,  anfänglich  verschiedene  Abstufungen  der  Dienstzeit
durchlaufen  nämlich:

a)  im  stehenden  Herre,  und

b)  in  der  Reserve.

In  das  stehende  Heer  wird  der  Jüngling  durch  das  Loos
berufen.  Hier  soll  er  einen  vollständigen  anfänglichen  Unterricht
empfangen,  an  den  sich  später  noch  wenige  periodische  Wiederholungen
  reihen.  Die  zeitherige  6jährige  Dienstzeit  wird  auf