Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

86 I. Abth. $. 17, Stantsaufficht und HYandhahung der Disciplin. 
  
Auf Dörfer ohne eigene3 Gemeindevermögen und eigene 
Gemeinderechte, auf bloße Weiler und einzelne Anwejen, welcje 
vor Verkündigung des Gemeindeedilt3 von 17. Mai 1818 
bejondere von dem Gemeindeverband ausgenommene Markungen 
bejeffen haben und welche auf Grund des $. 3 des revidirten 
GemeindeedittS vom 1. Juli 1834*) einer Gemeinde blos für 
die polizeiliche Verwaltung einverleibt worden find, finden die 
Beitimmungen des Abjates 1 und 2 bezüglid) der Beitrags- 
pflicht zu den Gemeindebedürfniffen Anwendung. Für die Auf- 
bringung des zur Bejtreitung ihrer befonderen Bedürfniffe er- 
forderlichen Aufwandes find bei dem VBorhandenjein mehrerer 
Betheiligten in Ermangelung anderweitiger Uebereinfunft die 
Grundfäße des Art. 45 Abj. 2 der Gemeinde-Ordnung analog 
anwendbar und haben demnadh die jänmtlichen Haus= und 
Srundfteuern, welche für die treffenden Realitäten angelegt 
oder ermittelt find, fowie die jänmtlichen übrigen direkten 
Steuern, womit die innerhalb der Marfung wohnenden umla- 
genpflichtigen PBerfonen in der Gemeinde angelegt Jind, den 
Mapitab tür die Vertheilung der Unnlagen zu bilden. (GO, 
Art. 153.) 
8. 17. 
Staatsaufficdyt und Handhabung der Disriplin. 
a) Competen;. 
Die Staatsaufficht auf die Landgemeinden wird unter Der 
oberiten Leitung des betreffenden Staat3-Minifteriums durd) 
die Behörden des Staat? und zwar in erfter Anftanz durch 
die DijtriftSverwaltungsbehörden ausgeübt. (G.-D. Art. 154.) 
*) G.-Ed. vom 1. Juli 1834 8.3. Mehrere nahe gelegene Kleinere 
Orte, nämlid: 
a) Dörfer, die fein eigenes Örundvermögen und feine eigenen @emeinde- 
rechte befiten, 
b) bloße Weiler, 
c) einzelne Höfe, Mühlen und Häufer follen entweder in einer eigenen 
Gemeinde vereinigt, oder einer ihnen zunächft gelegenen Gemeinde, 
wohin fie vielleicht Schon nah dem Pfarr- oder Schuliprengel ge- 
hören, einverleibt werden. 
Dieje Einverleibung feßt die beiderfeitige Einwilligung des Eigenthilmerg 
und der Gemeinde voraus, 
Yn Ermangelung diefer Einwilligung befchränft fiy Ddiefe Einver- 
leibung 5108 auf die polizeiliche Verwaltung der Gemeinden ohne Aus» 
dehnung auf die privatredhtlichen VBerhältnifie.
	        
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