86 I. Abth. $. 17, Stantsaufficht und HYandhahung der Disciplin.
Auf Dörfer ohne eigene3 Gemeindevermögen und eigene
Gemeinderechte, auf bloße Weiler und einzelne Anwejen, welcje
vor Verkündigung des Gemeindeedilt3 von 17. Mai 1818
bejondere von dem Gemeindeverband ausgenommene Markungen
bejeffen haben und welche auf Grund des $. 3 des revidirten
GemeindeedittS vom 1. Juli 1834*) einer Gemeinde blos für
die polizeiliche Verwaltung einverleibt worden find, finden die
Beitimmungen des Abjates 1 und 2 bezüglid) der Beitrags-
pflicht zu den Gemeindebedürfniffen Anwendung. Für die Auf-
bringung des zur Bejtreitung ihrer befonderen Bedürfniffe er-
forderlichen Aufwandes find bei dem VBorhandenjein mehrerer
Betheiligten in Ermangelung anderweitiger Uebereinfunft die
Grundfäße des Art. 45 Abj. 2 der Gemeinde-Ordnung analog
anwendbar und haben demnadh die jänmtlichen Haus= und
Srundfteuern, welche für die treffenden Realitäten angelegt
oder ermittelt find, fowie die jänmtlichen übrigen direkten
Steuern, womit die innerhalb der Marfung wohnenden umla-
genpflichtigen PBerfonen in der Gemeinde angelegt Jind, den
Mapitab tür die Vertheilung der Unnlagen zu bilden. (GO,
Art. 153.)
8. 17.
Staatsaufficdyt und Handhabung der Disriplin.
a) Competen;.
Die Staatsaufficht auf die Landgemeinden wird unter Der
oberiten Leitung des betreffenden Staat3-Minifteriums durd)
die Behörden des Staat? und zwar in erfter Anftanz durch
die DijtriftSverwaltungsbehörden ausgeübt. (G.-D. Art. 154.)
*) G.-Ed. vom 1. Juli 1834 8.3. Mehrere nahe gelegene Kleinere
Orte, nämlid:
a) Dörfer, die fein eigenes Örundvermögen und feine eigenen @emeinde-
rechte befiten,
b) bloße Weiler,
c) einzelne Höfe, Mühlen und Häufer follen entweder in einer eigenen
Gemeinde vereinigt, oder einer ihnen zunächft gelegenen Gemeinde,
wohin fie vielleicht Schon nah dem Pfarr- oder Schuliprengel ge-
hören, einverleibt werden.
Dieje Einverleibung feßt die beiderfeitige Einwilligung des Eigenthilmerg
und der Gemeinde voraus,
Yn Ermangelung diefer Einwilligung befchränft fiy Ddiefe Einver-
leibung 5108 auf die polizeiliche Verwaltung der Gemeinden ohne Aus»
dehnung auf die privatredhtlichen VBerhältnifie.