09% 1. Abth. $. 17. Staatsauffidt und Handhabung der Bisciplin.
ichreibung hingegeben oder Werthpapiere angefauft werden,
welche vorbehaltlich der bezüglich der Sparfaffen jeweils ge-
ftatteten Ausnahmen, fofort vinculirt, reip. auf den Namen
der Gemeinde oder Stiftung umgejchrieben werden müljen.
Das PVerfahren bei der Binculirung bemißt fi) nad) der
desfalls beitehenden Miniftertalvorfchrift vom 6. Auguft 1869
(abgedrudt in den Kreisamtsbl.), welche außerdem noc) nähere
Anftruftionen zum Vollzug der Verordnung, ingbefondere be=
güatı der Wahl der Anlageart, bezüglich der Brüfung des
erth3 der Hhupothefenobjefte, der Beichlußfaffung über Be-
willigung emes Darlehens 2c. enthält. Ein Formular zu einem
Beichluffe findet fih in Beil. 30.
Verordnung und njtruftion finden fih auch) in Stadel-
mann’? Gemeindeverfaffung bei Art. 112 der redtsth. &.-D.
abgedrudt.
Die Aushändigung des Capitals für Nominal-Obligationen,
welche im Weg der Geffion erworben werden, darf nicht früher
itattfinden, als big die nothwendige Umschreibung vollzogen ift.
MWerthpapiere dürfen unter dem Preife, um welden Jie
von der Gemeinde oder Stiftung erworben wurden nur mit
Genehmigung der vorgefehten Behörde veräußert werden, wenn
nicht jofort die Differenz zwilchen dent Anfaufs> und Ver-
faufspreife aus den laufenden Einnahmen an den VBermögens-
grundftod erjeßt wird.
Ueber die Beachtung der beftehenden Beftimmungen über
Rapitalausleihungen haben fich die Gemeinden bei der Recdynungg--
ftelung, fowie bei den Amts- und Kaffavifitationen durch Vor-
lage der erwachjenen Berhandlungen und der gefaßten Beichlüffe
entjprechend auszumeien.
Gegen Berwaltungsbeichlüffe, Durch welche ein Darleheng-
gefuch zurüdgewiefen wird, ift Feine Befchwerde zuläffig.
Die Beitimmungen über den Betrieb von Leihanftalten
und Hılfafaffen der Gemeinden, jowie die Befugniffe der Ar-
menpflegen, unbemittelte &emeindeangehörige durch Fleinere
Darlehen aus der Armenfafje zu unterjtüben, werden dur)
obige Bestimmungen nicht berührt.
Auf die Kapitalausleihungen der Pfarr- und Kirchen-
Stiftungen, fowie der nicht unter den Gemeindebehörden ftehen-
den jonftigen Stiftungsadminiitrationen hat die ©.-O. vom
31. Juli 1869 feine Anwendung zu finden, beziiglid) diefer
beftehen vielmehr die Desfallfigen befonderen Beitimmungen
bis auf Weiteres fort.