Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. abth. 5.18. Bienfil. Berhältuiffe d. Mitgl. d.. Gemeiudenusich, etc. 93 
  
Die gemäß. Art. 157 Abf. 3, 6 — 8 und Art. 158 der 
Gemeindeordnung (©. 88 lit d Abi. 3 und 6, dann ©. 89 
Abf. 1 oben) erforderliden Entjchließungen werden auch in 
Bezug auf die einer DiftriktSverwaltungsbehörde untergeordneten 
Gemeinden mit ftädtiicher Verfaffung von der vorgejehten Kreig- 
regierung erlaffen. Sn allen anderen Fällen trifft die unmittel- 
bar vorgejegte Verwaltungsbehörde die zur Handhabung der 
Staatsaufjicht erforderlichen Verfügungen in erjter Synitanz. 
(G.:0. Art. 160.) 
g) Beihwerderedt. 
Gegen die in erfter SYufjtanz über eigentliche Gemeinde- 
Ungelegenheiten gefaßten Beichüfje der Auffichtsbehörden fünnen 
die Gemeindeverwaltungen binnen 14 Zagen die Befchwerde 
ergreifen und diejelbe eofort oder binnen einer weiteren Frift 
von 14 Tagen ausführen. Die nächjthöhere Behörde entjcheidet 
in legter mftanz, joferne nicht die endliche Enticheidung gejeß- 
fih dem Berwaltungsgerichtshofe zufteht. (.-D. Art. 161) 
Beichwerden gegen Beichlüffe der Gemeindeverwaltungen un 
der Gemeindeverfammlungen in eigentlichen Gemeindeangelegen- 
heiten find von der unmittelbar vorgejeßten Vermwaltungsbehörde 
u enticheiden. Gegen dieje Entjcheidung fteht jowohl dem Be- 
Shwerdeführer, al3 der Gemeindeverwaltung die Berufung an 
Die nächithöhere Behörde zu, welche hierüber in letter Ynjtanz 
entjcheidet, foferne Das Gejeb über die Verwaltungsgerichtsbar- 
feit nichtö Anderes bejtimmt. 
Die Beichwerden find, forerne eine Nichtigkeit nicht in 
Mitte Liegt, an eine Nothfrift von 14 Tagen gebunden.*) 
Beichlüffe der Gemeindeverwaltungen und Gemeindeverfamme 
lungen fünnen von den StaatSbehörden nur injoweit aufge- 
hoben oder abgeändert werden, alS ein Sejeß, oder eine andere 
giltige Rechtsnorm zum Nachtheile Dde8 Bejchwerdeführers ver- 
legt if. (©.D. Art. 163.) 
8. 18. 
Dienflide Verhältnife der Mitglieder des Gemeinde- 
ausfduffes und der gemeindlichen Bedienfeten. 
a) Beurlaubungen. 
Der gefchäftsleitende Vorftand der Gemeindeverwaltung 
darf fich ‚über Nacht nur nach Berftändigung feines Stellver- 
*) Bolizeilihe Beihlüffe der Gemeinden können jederzeit auf dem Be- 
idmwerdeweg angefochten werden.
	        
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