1. Abth. 8.18. Bienfl. Berhältniffe d. Mitgl. d. Bemeindeangfdh. etc. 95
rn Bürgermeiftereien wird die Disciplin über das vom
Bürgermeifter aufgeftellte Dienftperfonal, in Yandgemeinden die
Disciplin über das niedere Dienftperfonal wegen im polizei-
lihen Dienfte verjchuldeter Ordnungswidrigfeiten durch) den
Bürgermeifter allein gehandhabt.
rn Bezug auf die übrigen Gemeindebedienfteten fteht Die
Disciplinarbefugnig dem &emeindeausjchuffe zu, der Bürger-
meister Tann jedody außer den im vorhergehenden Abjah er-
wähnten szällen Geldftrafe biß zu fünf Gulden und, foweit
Arreft zuläffig tft, Arreftitrafe biß zu drei Tagen verhängen.
(8.-D. Art. 166.)
Mitglieder der Gemeinde- oder Ortsausfchüffe, dann Orts-
pfleger, fünnen wegen grober Pflichtverlegungen, unfittlicher
und unehrenhafter Handlungen durch Diplinarerfenntniß der
vorgejegten Ktreisregierung des Dienstes entlafjen werden, wenn
der Diftriftsausjhuß der betreffenden Diftriftsgemeinde feine
Zuftimmung ertheilt hat.
Eine jpätere Wiederwahl der Entlafjenen it hiedurcch nicht
ausgeichlofjen.
Die gegen Gemeindebedienjtete zuläffigen Disciplinaritrafen
beitehen in Verweis, Geldbuße bis zu 50 fl. zum Beften der
Armenfaffe oder eines etwa vorhandenen Unterjtügungsfondge
für untergeordnete $emeindebedienftete, Suspenfion vom Dienfte
und Gehalt auf beftimmte Zeit und Dienftentlafjung.
Segen Wolizeidiener und andere in Diefer Kategorie
ftehende &emeindebedienftete, 3. B. Thurmmächter, Straßen
reiniger, Marftdiener 2c. fann Arreft bi zu acht Tagen ver-
hängt werden.
Mit der Dienftentlaffung erlöfchen alle au3 dem Dienft-
verhältniffe entjpringenden Anfprüche an die Gemeinde. (Ö.-D.
Art. 167.)
d) Berfahren in Disciplinarfällen.
Ehe eine Disciplinarverfügung erlaffen wird, ift der Be-
theiligte ftet3 mit feiner Rechtfertigung zu hören.
Beichwerden find an eine Nothfrift von 14 Tagen gebunden
und werden von der nächlt vorgefegten Behörde entjchieden.
St diefe eine DiftriftSverwaltungsbehörde, jo ift eine weitere
Berufung an die Kreisverwaltungsftelle zuläffig. Sylt auf Dienft-
entlaffung oder Suspenfion erfannt, jo wird durch die Beichwerde
die vorläufige Entfernung vom Dienfte und die vorläufige Ent-
ziehung des Gehalt nicht ausgejchloffen.