Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

1. Abth. 8.18. Bienfl. Berhältniffe d. Mitgl. d. Bemeindeangfdh. etc. 95 
  
rn Bürgermeiftereien wird die Disciplin über das vom 
Bürgermeifter aufgeftellte Dienftperfonal, in Yandgemeinden die 
Disciplin über das niedere Dienftperfonal wegen im polizei- 
lihen Dienfte verjchuldeter Ordnungswidrigfeiten durch) den 
Bürgermeifter allein gehandhabt. 
rn Bezug auf die übrigen Gemeindebedienfteten fteht Die 
Disciplinarbefugnig dem &emeindeausjchuffe zu, der Bürger- 
meister Tann jedody außer den im vorhergehenden Abjah er- 
wähnten szällen Geldftrafe biß zu fünf Gulden und, foweit 
Arreft zuläffig tft, Arreftitrafe biß zu drei Tagen verhängen. 
(8.-D. Art. 166.) 
Mitglieder der Gemeinde- oder Ortsausfchüffe, dann Orts- 
pfleger, fünnen wegen grober Pflichtverlegungen, unfittlicher 
und unehrenhafter Handlungen durch Diplinarerfenntniß der 
vorgejegten Ktreisregierung des Dienstes entlafjen werden, wenn 
der Diftriftsausjhuß der betreffenden Diftriftsgemeinde feine 
Zuftimmung ertheilt hat. 
Eine jpätere Wiederwahl der Entlafjenen it hiedurcch nicht 
ausgeichlofjen. 
Die gegen Gemeindebedienjtete zuläffigen Disciplinaritrafen 
beitehen in Verweis, Geldbuße bis zu 50 fl. zum Beften der 
Armenfaffe oder eines etwa vorhandenen Unterjtügungsfondge 
für untergeordnete $emeindebedienftete, Suspenfion vom Dienfte 
und Gehalt auf beftimmte Zeit und Dienftentlafjung. 
Segen Wolizeidiener und andere in Diefer Kategorie 
ftehende &emeindebedienftete, 3. B. Thurmmächter, Straßen 
reiniger, Marftdiener 2c. fann Arreft bi zu acht Tagen ver- 
hängt werden. 
Mit der Dienftentlaffung erlöfchen alle au3 dem Dienft- 
verhältniffe entjpringenden Anfprüche an die Gemeinde. (Ö.-D. 
Art. 167.) 
d) Berfahren in Disciplinarfällen. 
Ehe eine Disciplinarverfügung erlaffen wird, ift der Be- 
theiligte ftet3 mit feiner Rechtfertigung zu hören. 
Beichwerden find an eine Nothfrift von 14 Tagen gebunden 
und werden von der nächlt vorgefegten Behörde entjchieden. 
St diefe eine DiftriftSverwaltungsbehörde, jo ift eine weitere 
Berufung an die Kreisverwaltungsftelle zuläffig. Sylt auf Dienft- 
entlaffung oder Suspenfion erfannt, jo wird durch die Beichwerde 
die vorläufige Entfernung vom Dienfte und die vorläufige Ent- 
ziehung des Gehalt nicht ausgejchloffen.
	        
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