Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

100 L Abtb. $. 19. Mahlen zu Gemeindeäntern. 
  
Sm Tzalle einer Unterbrechung der Wahlhandlung find die 
Wahlakten in Gegenwart de Wahlausfchufjes unter Siegel zu 
legen und vor der Tsortjegung des Geichäftes in defjen Gegen- 
wart zu entfiegeln. (G.-O. Art. 180.) 
Die Abjtimmung ist eine geheime und gejchieht durch Wahl- 
zettel, welche mit Nummern verjehen an die Wähler vertheilt 
und von diejen zurücgegeben werden. 
Keder Wähler ift verpflichtet, feinen Wahlzettel unter An- 
abe jeine® Namens und wöthigenfals feiner Wohnung dem 
ahleommifjär perjönlich zu überreichen, welcher den Wahl- 
zettel erft dann annehmen darf, wenn der Name des Wählerg 
ın der Wählerlijte aufgefunden oder dejlen Wahlberechtigung 
nah Art. 176 Abf. 6 der Gemeindeordnung von dem Wahl- 
ausichuffe ausdrüdlich anerkannt worden ift. 
Die Wahlzettel dürfen vom Wähler nicht unterfchrieben 
werden und müfjen der Art zufammengelegt fein, daß die auf 
denjelben verzeichneten Namen verdedt find. Wahlzettel, bei 
denen bhiegegen verjtoßen ift, oder welche mit einem äußeren 
Kennzeichen verjehen find, hat der Wahlcommiffär zurüdzumeifen. 
Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel werden von dem 
Wahlconmifjär in ein bereit jtehendes Gefäß gelegt und dürfen 
erjt nad Schluß des Abftimmungsaftes eröffnet werden. 
Bon der Stimmabgabe eines jeden Wählers it in der 
MWählerlifte neben dem Itamen deflelben Bormerfung zu machen 
und ijt der Name des Wähler in ein von einem Mitgliede 
de Wahlausfchuffes zu führendes BVBerzeihniß aufzunehmen, 
welches von Wahlausschuß zu unterzeichnen und dem Wahl: 
protofoll beizuheften ift. 
Die Wahlzettel müffen die deutliche Bezeichnung des ©e- 
wählten enthalten. 
Wahlzettel ohne Nummer und Solche, welche unterjchrieben 
find, endlich jolche, welche eine deutliche Bezeichnung der &e- 
wählten nicht enthalten, find, Ießtere foweit der Mangel reicht, 
nicht zu beachten. 
eder Wahlzettel Soll jo viele Namen enthalten al3 Berjonen 
in dem Wahlgange zu wählen find. Wenn ein Wahlzettel mehr 
Perfonen vorichlägt, fo jind zur Herftellung der vorgejchriebenen 
Zahl die zuleßt bezeichneten Namen außer Anjab zu lafjen. 
Wahlzettel, worin weniger Perfonen in Antrag kommen, 
ind giltig. 
Sın Falle ein Wähler mehrere Wahlzettel übergeben hat, 
ind diejelben jämmtlicy ungiltig.
	        
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