100 L Abtb. $. 19. Mahlen zu Gemeindeäntern.
Sm Tzalle einer Unterbrechung der Wahlhandlung find die
Wahlakten in Gegenwart de Wahlausfchufjes unter Siegel zu
legen und vor der Tsortjegung des Geichäftes in defjen Gegen-
wart zu entfiegeln. (G.-O. Art. 180.)
Die Abjtimmung ist eine geheime und gejchieht durch Wahl-
zettel, welche mit Nummern verjehen an die Wähler vertheilt
und von diejen zurücgegeben werden.
Keder Wähler ift verpflichtet, feinen Wahlzettel unter An-
abe jeine® Namens und wöthigenfals feiner Wohnung dem
ahleommifjär perjönlich zu überreichen, welcher den Wahl-
zettel erft dann annehmen darf, wenn der Name des Wählerg
ın der Wählerlijte aufgefunden oder dejlen Wahlberechtigung
nah Art. 176 Abf. 6 der Gemeindeordnung von dem Wahl-
ausichuffe ausdrüdlich anerkannt worden ift.
Die Wahlzettel dürfen vom Wähler nicht unterfchrieben
werden und müfjen der Art zufammengelegt fein, daß die auf
denjelben verzeichneten Namen verdedt find. Wahlzettel, bei
denen bhiegegen verjtoßen ift, oder welche mit einem äußeren
Kennzeichen verjehen find, hat der Wahlcommiffär zurüdzumeifen.
Die zur Annahme geeigneten Wahlzettel werden von dem
Wahlconmifjär in ein bereit jtehendes Gefäß gelegt und dürfen
erjt nad Schluß des Abftimmungsaftes eröffnet werden.
Bon der Stimmabgabe eines jeden Wählers it in der
MWählerlifte neben dem Itamen deflelben Bormerfung zu machen
und ijt der Name des Wähler in ein von einem Mitgliede
de Wahlausfchuffes zu führendes BVBerzeihniß aufzunehmen,
welches von Wahlausschuß zu unterzeichnen und dem Wahl:
protofoll beizuheften ift.
Die Wahlzettel müffen die deutliche Bezeichnung des ©e-
wählten enthalten.
Wahlzettel ohne Nummer und Solche, welche unterjchrieben
find, endlich jolche, welche eine deutliche Bezeichnung der &e-
wählten nicht enthalten, find, Ießtere foweit der Mangel reicht,
nicht zu beachten.
eder Wahlzettel Soll jo viele Namen enthalten al3 Berjonen
in dem Wahlgange zu wählen find. Wenn ein Wahlzettel mehr
Perfonen vorichlägt, fo jind zur Herftellung der vorgejchriebenen
Zahl die zuleßt bezeichneten Namen außer Anjab zu lafjen.
Wahlzettel, worin weniger Perfonen in Antrag kommen,
ind giltig.
Sın Falle ein Wähler mehrere Wahlzettel übergeben hat,
ind diejelben jämmtlicy ungiltig.