102 J. Abth. 8.19. Mablen gı Gemeindedwtern.
Frijt zur Stimmabgabe feitzufeßen md öffentlid) befannt zu
machen. Nach Ublauf der zweiten Frift wird der Wahlaft ohue
NRüdfiht auf Die Zahl der abgegebenen Stimmen gejchloffen
und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahlzettelö zugelafien.
Bor jedem Schlufje hat der Wahlconmifjär die etwa noch) an=
weienden Wähler unter Gewährung einer furzen Frift zur
Stimmabgabe aufzufordern.
Die Schon im erften Mahlaft abgegebenen Stimmen haben
aud) für den zweiten Wahlaft Geltung.
Hierauf wird das Wahlergebniß feftgejtellt und den an-
wejenden Wählern befannt gegeben.
Bei diefen Wahlen entjcheidet relative Stimmenmehrheit.
Die Reihenfolge dev Gewäblten benißt fi) nad) der Zahl der
erhaltenen Stimmen.
Bei gleicher Stimmenzahl richtet fich, die Reihenfolge nad
dem Alter, wenn die vorschriftsmäßige Zahl durc) den Eintritt
Aller nicht überichritten wırd. Sfın entgegengefeßten Jalle ent-
Iheidet das Love. (©.:D. Urt. 184.)
Nach) Beendigung der Wahl hat der Wahlcommifjär die
Namen ver giltig Gemwählten und die Stellen, für welche diefe
gewählt wurden, öffentlich befannt zu machen und Die Wahl:
aften derjenigen Behörde, durc) welche er ernannt wurde, vor=
zulegen, (G.-D. Art. 185), welche nad) Art. 196 Abi. 2 und 4
weiter zu verfahren hat. (G.-D. Art. 197.) |
Die Gewählten find fogleich dur) den Wahlausihuß mit
ihren Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Wahl
zu vernehmen.
Wird eine Wahlablehnung al3 begründet erachtet, jo treten
für die ablehnenden Gemermdebevollmächtigten die Erjaßleute
ein, bezüglid der Bürgermeifter und Beigeordneten aber ijt
fogleich eine neue Wahl vorzunehmen.
ssällt die Wahl auf eine Perjon, welche mit einem Mkit-
gliede des Gemeindeausschuffes al3 Vater oder Sohn, Bruder,
Dheim oder Neffe verwandt, oder als Stiefvater oder Stieffohn,
Schwiegervater oder Schwiegerjohn verjchwägert ift, jo ijt der
Gewählte von dem Eintritt in den Gemeindeausjchuß ausge-
Ichloffen.
Werden bei derjelben Wahl mehrere Berjonen, zwiichen
welchen ein jolches Verhältnig befteht, gewählt, jo Hat der im
früheren Wahlgange oder der im nämlichen Wahlgange mit der
größeren Stimmenzahl Gewählte das Nedht zum Eintritt. Bei
Stimmengleichheit entjcheidet daS 2008.