Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

102 J. Abth. 8.19. Mablen gı Gemeindedwtern. 
  
Frijt zur Stimmabgabe feitzufeßen md öffentlid) befannt zu 
machen. Nach Ublauf der zweiten Frift wird der Wahlaft ohue 
NRüdfiht auf Die Zahl der abgegebenen Stimmen gejchloffen 
und Niemand mehr zur Abgabe eines Wahlzettelö zugelafien. 
Bor jedem Schlufje hat der Wahlconmifjär die etwa noch) an= 
weienden Wähler unter Gewährung einer furzen Frift zur 
Stimmabgabe aufzufordern. 
Die Schon im erften Mahlaft abgegebenen Stimmen haben 
aud) für den zweiten Wahlaft Geltung. 
Hierauf wird das Wahlergebniß feftgejtellt und den an- 
wejenden Wählern befannt gegeben. 
Bei diefen Wahlen entjcheidet relative Stimmenmehrheit. 
Die Reihenfolge dev Gewäblten benißt fi) nad) der Zahl der 
erhaltenen Stimmen. 
Bei gleicher Stimmenzahl richtet fich, die Reihenfolge nad 
dem Alter, wenn die vorschriftsmäßige Zahl durc) den Eintritt 
Aller nicht überichritten wırd. Sfın entgegengefeßten Jalle ent- 
Iheidet das Love. (©.:D. Urt. 184.) 
Nach) Beendigung der Wahl hat der Wahlcommifjär die 
Namen ver giltig Gemwählten und die Stellen, für welche diefe 
gewählt wurden, öffentlich befannt zu machen und Die Wahl: 
aften derjenigen Behörde, durc) welche er ernannt wurde, vor= 
zulegen, (G.-D. Art. 185), welche nad) Art. 196 Abi. 2 und 4 
weiter zu verfahren hat. (G.-D. Art. 197.) | 
Die Gewählten find fogleich dur) den Wahlausihuß mit 
ihren Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Wahl 
zu vernehmen. 
Wird eine Wahlablehnung al3 begründet erachtet, jo treten 
für die ablehnenden Gemermdebevollmächtigten die Erjaßleute 
ein, bezüglid der Bürgermeifter und Beigeordneten aber ijt 
fogleich eine neue Wahl vorzunehmen. 
ssällt die Wahl auf eine Perjon, welche mit einem Mkit- 
gliede des Gemeindeausschuffes al3 Vater oder Sohn, Bruder, 
Dheim oder Neffe verwandt, oder als Stiefvater oder Stieffohn, 
Schwiegervater oder Schwiegerjohn verjchwägert ift, jo ijt der 
Gewählte von dem Eintritt in den Gemeindeausjchuß ausge- 
Ichloffen. 
Werden bei derjelben Wahl mehrere Berjonen, zwiichen 
welchen ein jolches Verhältnig befteht, gewählt, jo Hat der im 
früheren Wahlgange oder der im nämlichen Wahlgange mit der 
größeren Stimmenzahl Gewählte das Nedht zum Eintritt. Bei 
Stimmengleichheit entjcheidet daS 2008.
	        
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