Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Mh. 8.89. Malen m Grmeindrämtern. 103 
  
Die auf Orund diefer Beftimmungen vom Eintritt Abge- 
baltenen find jedoch im Kalle der Erledigung einer Stelle vor 
den Erjagmännern in den ®emeindeausschuß berufen, wenn im 
aufe der Wahlperiode dus Hinderniß ihres Eintritt3 befeitigt 
wıDd. 
alt die Wahl zum Bürgermeifter ober Beigeoröneten 
auf eine Berjon, welche Hd) zu einem Mitgliede des Gemeinde- 
augschuffes in einem derartigen Verhältniß befindet, fo ift fehteres 
zum Austritt verpflichtet und defjen Stelle durch Einberufung 
des Erfagmannes zu bejegen. Befindet ji) der erwählte Bürger: 
meilter m dem bezeichneten Berhältniffe zu dem Beigeordneten, 
fo ift Diefer zum Austritt verpflichtet und defjen Stelle durd) 
Neuwahl zu befegen. (&.-D. Art. 197.) 
Dis die Neugewählten in ihr Amt eingewiefen find, haben 
die Austretenden ihre Funktion fortzufeßen. (G.-D. Art. 186.) 
Die Erjabmänner werden für die Daner der laufenden 
Mahlperiode gewählt. 
Wird im Laufe diefer MWertode eine Stelle erledigt, fo ift 
biefelbe durch Einberufung des nädyiten Erfahnanng zu bejepen. 
Die Einberufung, von welcher der vorgelegten Diftriftsvermwal- 
tungsbehörde Anzeige zu erftatten ift, gefchieht durch) den Bür- 
germeilter. 
Die Einberufenen haben ihr Amt für jene Zeitdauer zu 
verjehen, welche Diejenigen noch zu erfüllen gehabt hätten, an 
deren Stelle fie treten. 
Sind mehrere Stellen gleicjzeitig erledigt, fo enticheidet 
das 2908 darüber, an weffen Stelle jeder einberufene Erjab- 
mann einzutreten habe. (G.-D. Art. 187.) 
Ale Wahlverhandlungen und dabei nöthigen Ausfertigungen 
find tar= und ftempelfrei, die fonftigen Kojten hat die Gemeinde: 
Tafje zu tragen. 
Nur die etwaigen Reifefoften und Diäten der Wahlcon- 
mifjäre übernimmt die Staatsfaffe. (&.-O. Art. 188.) 
b) Wahlen in den zu einer Bürgermeijterei ver- 
einigten Bemeinden. 
ag den zu einer Bürgermeifterei vereinigten Gemeinden 
Fe jede Gemeinde für fi die Wahlen der Beigeordneten, der 
evollmächtigten und der Erjfahmänner zu vollziehen. 
Nad) Bollerdung diefer Wahlen findet die Wahl des ge- 
meinfamen Bürgermeilterß durch die in eine Wahlverfammlung 
zu vereinigenden Gemeindeausfchüffe nad) abjoluter Stimmen-
	        
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