104 1. Abth. $. 19. Mahlen u Gemeindeämtern,
mehrheit unter Leitung eine® Wahlcommifjärs ftatt. Wählbar
für ee Stelle find alle zu Gemeindeämtern wählbaren Ge-
meindebürger des Bürgermeijtereibezirkß.
Die Siltigkeit des Wahlaftz erfordert, daß mindefteng zwei
Dritttheile der Stimmberedtigten ihre Stimme wirflid) ab-
gegeben haben. Sit jedoch die Wahl zweimal durdy das Nicht-
ericheinen der erforderlichen Zahl von Stunmberecdtigten ver-
eitelt worden, jo fünnen bei der dritten Wahlverfammlung Die
wirklid) Erfchienenen durch abfolute Stimmenmehrheit eine giltige
Wahl vornehmen.
Wird als Bürgermeifter ein Beigeordneter der vereinigten
Gemeinden erwählt, jo it defjen Stelle durd) Neuwahl zu bejegen.
Wird ala Bürgermeifter ein Gemeindebevollmächtigter der
vereinigten Gemeinden gewählt, fo ift deifen Stelle durd) Ein-
tritt des Erfaßmannes zu bejehen.
it der erwählte Bürgermeifter mit einem Mitglied des
Gemeindeausschuffes einer der vereinigten &emeinden in der
oben bereit3 erwähnten Weife verwandt oder verjchiwägert, jo
ijt leßteres zum Austritt verpflichtet und dejjen Stelle, wenn
er Beigeordneter ift, Durch Neuwahl, außerdem dur. Einbe-
rufung des Erfagmanns zu befeßen.
ie Gewählten find fogleih durd) den Wahlausihuß mit
ihren Erklärungen über Annahme oder Ablehnung der Wahl
zu vernehmen.
Lehnen die Gemwählten die Wahl ab und wird die Ableh-
nung für begründet erachtet, jo treten für Die ablehnenden Ge-
meindebevollmächtigten die Erjagleute ein, bezüglich der Bürger-
meifter und der geordneten aber it sogleich eine neue Wahl
vorzunehmen. (8.8. Art. 198.)
c) Wahlen in den zu einer Öemeinde vereinigten
Orten mit befonderem Vermögen.
ya den mit Belafjung befonderer Verwaltung des örtlichen
Gemeinde- und Stiftungsvermögend zu einer Gemeinde ver--
einigten Ortfchaften (G.-D. Art. 153) werden die Ortspfleger
und Ortsausfhüffe von fjech® zu fjechs Jahren unter Leitung
de3 Bürgermeifters mit ‚Suglebung Des Gemeindeichreibers in
Dil Wahl mitteld mündlicher oder fchriftlicher Abftimmung
ewählt.
i Der Bürgermeifter hat hierüber ein Protokoll aufzunehmen,
die Gewählten einzumweijen und der vorgefegten VBerwaltungs-
behörde Anzeige zu erftatten. (©.-8. Art. 199.)