II. Abt. 8. 20. Stuntwrecktliche Begenftähde. Mm:
Sroefen Ladungen der zu Geihwormen Bernferen zum
Schwurgericht in deren Abwefenheit an den Bürgermeifter,, fo
itt Diejer. verpflichtet, die ihm. übergebene Ausfertigung ohne
Aufihub an den Berufenen gelangen zu laffen, die erfolgte
HSuftellung der Ladung an ihn aber zu befdjeinigen.
g) pl der Vertreter der Gemeinden im Dis
ftriltsrath.
Nad) dem Gejeb von 28. Mai 1852, die Diftriftgräthe
betr., Hat der Bürgermeifter auf Aufforderung der Dijtrikts-
verwaltungSbehörde die Wahl der Vertreter der Gemeinden im
Diftriftsrathe durch den Gemeindeausfhuß mitteld Wahlzettel
vornehmen zu laffen, wobei abjolute, d. 5. eine die Hälfte der
Wähler überjteigende Stimmenmehrheit erforderlich ift.
Wählbar And alle 30 Yahre alte Gemeindebürger, welche
eine direkte Steuer im &emeindebezirte entrichten und Jonjt
alle die Wühlbarfeit zu einem Gemeindeamte bedingenden Ei-
genjchaften befiten, und nicht jcyon als Höcjitbefteuerte in den
Diitriffsrat) gewählt worden jind.
Was die Einzelnheiten der Wahl betrifft, find Die von der
en nallungäbehörbe desfallg gegebenen Anleitungen zu
efolgen.
Die Ergebniffe der Wahl find zu einem etwa nach) Jor=
mular Beilage 32 zu verfaflenden und der Diftriftsver-
waltungsbehörde zu überjendenden Protokoll zu nehmen.
Näheres über die Stellung und Gejchäftsaufgabe des Di-
Itriftsrathes S. 8. 42 unteıt.
bh) Wahl zum deutihen Zollparlament.
Bezüglih der Wahlen zum deutfchen BZollparlament ift
das Geleh Diejes Betreff3 vom 16. November 1867 und Die
Snftruftion zum Bollzuge Ddesfelben, welche fidh in den Strei3-
Amtsblättern vom Jahre 1867 abgedrudt findet, maßgebend.
Behufs diefer Wahlen haben die Bürgermeifter nad) dent leß-
terer beigegeberren Formulare A die Mählerliften doppelt auf-
zuftellen und adıt Tage lang zu SYedermanns Einficht aufzu-
legen, wa8 vorher in ortsüblicher Weife befannt zu machen ift.
Die erfolgte Befanntmadjung und Auflage ift auf der
Wählerlijte zu bejcheinigen.
Reklamationen gegen die Lifte find innerhalb der Auf:
lagefrift beit dem Bürgermeijter oder dem von ihm hiezut er=
nannten Commifjär fchriftlic anzubringen oder zu Protokoll
zu geben und find hiebei, joferne die Behauptungen nicht auf