Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

112 . LU. Abıih. $. 21. Militärgenenfiände, 
  
Notorität beruhen, die nöthigen Beweismittel jofort beizu- 
bringen. 
Die Enticheidung der eingefommenen Reklamationen fteht 
dem Bezirkfsamte zu. 
Auf Grund derjelben hat der Bürgermeilter die Wähler- 
fifte zu berichtigen und die Gründe der Abftreichungen oder 
Nadhtragungen am Rande derjelben unter Angabe des Datums 
furz vorzumerfen, die Belege aber der Wählerlifte beizubeften. 
Am 22. Tage nach Beginn der Auflegung hat der Bür- 
germeifter die beiden Exemplare der Wählerliite abzujchließen 
und zu unterzeichnen, wobei bei dem zweiten Eremplare defien 
völlige ae un mit dem originale zu bejtätigen ift. 
Die Aufnahme von Wählern in die Lifte nad) Abjchluß 
derjelben ift unterjagt. Das eine Eremplar wird jodann vom 
Bürgermeilter aufbewahrt, das zweite den vom Bezirf3amt 
ernannten Wahlvoriteher ausgehändigt. 
Ueber die Bornahme der Wahl felbft j. S. 10 und f. 
der ynitruftion, welcher auch ein Sormular zum Wahlprotofoll 
beigegeben it. 
Späteltend am dritten Tage nad dem Wahltermine find 
die Jämmtlichen Wahlverhandlungen von den Wahlvorftehern 
bei dem von der Kreisregierung ernannten Wahlcommifjär 
einzureichen. 
S. 21. 
Militärgegenkände. 
a) Heere3organifation.*) 
Die bewaffnete Macht des Königreichs befteht aus dem 
jtehenden Heere und aus der Landwehr. 
Das tehende Herr theilt fi in die aktive Armee und in 
die Nejerve. 
Die Dienftzeit im jtehenden Heere dauert fech® Sxahre 
und zwar drei xgahre in der aktiven Armee und drei Jahre 
in der Referve. 
Die Dienftzeit in der Zandwehr, in welche der Blichtige 
mit Beendigung feiner Dienftzeit im ftehenden SHeere tritt, 
Dauert fünf Yahre. 
*, ©. Stadelmann’8 Gemeindeverfafig. de3 Königr. Bayern, S. 83 ff., 
Bayerns Gejege und Bejegbüdjer, III. Ergzbd. ©. 89 ff. (Beide 
für gemeindliche Bibliotheken jehr müßlide und nothwendige Werte 
U erlag der Buchner’ihen Buchhandlung in Bamberg er- 
ienen.
	        
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