112 . LU. Abıih. $. 21. Militärgenenfiände,
Notorität beruhen, die nöthigen Beweismittel jofort beizu-
bringen.
Die Enticheidung der eingefommenen Reklamationen fteht
dem Bezirkfsamte zu.
Auf Grund derjelben hat der Bürgermeilter die Wähler-
fifte zu berichtigen und die Gründe der Abftreichungen oder
Nadhtragungen am Rande derjelben unter Angabe des Datums
furz vorzumerfen, die Belege aber der Wählerlifte beizubeften.
Am 22. Tage nach Beginn der Auflegung hat der Bür-
germeifter die beiden Exemplare der Wählerliite abzujchließen
und zu unterzeichnen, wobei bei dem zweiten Eremplare defien
völlige ae un mit dem originale zu bejtätigen ift.
Die Aufnahme von Wählern in die Lifte nad) Abjchluß
derjelben ift unterjagt. Das eine Eremplar wird jodann vom
Bürgermeilter aufbewahrt, das zweite den vom Bezirf3amt
ernannten Wahlvoriteher ausgehändigt.
Ueber die Bornahme der Wahl felbft j. S. 10 und f.
der ynitruftion, welcher auch ein Sormular zum Wahlprotofoll
beigegeben it.
Späteltend am dritten Tage nad dem Wahltermine find
die Jämmtlichen Wahlverhandlungen von den Wahlvorftehern
bei dem von der Kreisregierung ernannten Wahlcommifjär
einzureichen.
S. 21.
Militärgegenkände.
a) Heere3organifation.*)
Die bewaffnete Macht des Königreichs befteht aus dem
jtehenden Heere und aus der Landwehr.
Das tehende Herr theilt fi in die aktive Armee und in
die Nejerve.
Die Dienftzeit im jtehenden Heere dauert fech® Sxahre
und zwar drei xgahre in der aktiven Armee und drei Jahre
in der Referve.
Die Dienftzeit in der Zandwehr, in welche der Blichtige
mit Beendigung feiner Dienftzeit im ftehenden SHeere tritt,
Dauert fünf Yahre.
*, ©. Stadelmann’8 Gemeindeverfafig. de3 Königr. Bayern, S. 83 ff.,
Bayerns Gejege und Bejegbüdjer, III. Ergzbd. ©. 89 ff. (Beide
für gemeindliche Bibliotheken jehr müßlide und nothwendige Werte
U erlag der Buchner’ihen Buchhandlung in Bamberg er-
ienen.