114 II. Abth. $. 21. Militärgegenkände,
Waffenunmürdige haben zu militärijchen Arbeiten jo lange
bereit zu ftehen, daß die treffende Zeit mit jener, welche fie
im jtehenden Heere allenfall bereit zugebracdht haben, fechs
ahre beträgt.
Ueber die Wehrpfliht der Eingewanderten und Rüdge-
wanderten f. Art. 9 und 10 des Gefeßes.
Die Wehrpflichtigen werden nach der Neihenfolge des
Eintrages in den Aushebungsliften, welcher nad) der XooS-
nummer erfolgt, zunächit nur infoweit bei dem ftehenden Heere
eingereiht, al3 dies zur Ergänzung des Formationzftandes noth-
wendig ilt.
Der bleibende Neft bildet die Erfagmannichaft, und zwar
der für eine Mobilifirung nothwendige Theil diejer die Erjaß-
mannichaft I. Clafje, die Uebrigbleibenden die Erjagmannichaft
D. Ctlafje.
Die legtere bleibt in den Xiften und unter der Controle
de3 betreffenden Landwehrbezirf? -Commando’3 und es hat
im Falle ihrer Einberufung der jüngfte Kahrgang zuerit ein-
zutreten.
Sene Erjableute, welche ihre dreijährige Dienftzeit in der
Armee vollendet haben ohne daß fie zu den Fahnen berufen
wurden, gehören auch in der Nejerve und der Landwehr zur
Erjagmannidaft.
Die in die Landwehr tretenden Nefervilten behalten vor=
behaltlich einzelner Ausnahmen die Waffengattung bei, der fie
im ftehenden Heere angehörten.
Die Landwehrinfanterie wird nach ihren Wohnfiten in
Landwehrbataillone und Compagnieen eingetheilt und in Kriegs
fällen in bejonders formirten Landwehrtruppenkürpern zur
Unterftügung und als Nejerve des ftehenden SHeered ver-
wendet.
Die Landwehrmänner der übrigen Waffengattungen jtehen
unter Controle des Landwehrbezirks - Commando’3.
Sm Falle einer Mobilmahung und während de3 Krieges
fönnen die Landwehrmänner fänmtliher Waffengattungen, die
der Snfanterie aber nur ausnahmsweife und in dringenden
zällen, zur Verftärfung und Ergänzung des ftehenden Heeres
einberufen werden und hat hiebet der jüngjte Jahrgang zuerjt
einzutreten.
Die Angehörigen der aktiven Armee einjchließlich der Er-
Tabmannfchaft fönnen jederzeit, die Referviften außer dem all der