Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

114 II. Abth. $. 21. Militärgegenkände, 
  
Waffenunmürdige haben zu militärijchen Arbeiten jo lange 
bereit zu ftehen, daß die treffende Zeit mit jener, welche fie 
im jtehenden Heere allenfall bereit zugebracdht haben, fechs 
ahre beträgt. 
Ueber die Wehrpfliht der Eingewanderten und Rüdge- 
wanderten f. Art. 9 und 10 des Gefeßes. 
Die Wehrpflichtigen werden nach der Neihenfolge des 
Eintrages in den Aushebungsliften, welcher nad) der XooS- 
nummer erfolgt, zunächit nur infoweit bei dem ftehenden Heere 
eingereiht, al3 dies zur Ergänzung des Formationzftandes noth- 
wendig ilt. 
Der bleibende Neft bildet die Erfagmannichaft, und zwar 
der für eine Mobilifirung nothwendige Theil diejer die Erjaß- 
mannichaft I. Clafje, die Uebrigbleibenden die Erjagmannichaft 
D. Ctlafje. 
Die legtere bleibt in den Xiften und unter der Controle 
de3 betreffenden Landwehrbezirf? -Commando’3 und es hat 
im Falle ihrer Einberufung der jüngfte Kahrgang zuerit ein- 
zutreten. 
Sene Erjableute, welche ihre dreijährige Dienftzeit in der 
Armee vollendet haben ohne daß fie zu den Fahnen berufen 
wurden, gehören auch in der Nejerve und der Landwehr zur 
Erjagmannidaft. 
Die in die Landwehr tretenden Nefervilten behalten vor= 
behaltlich einzelner Ausnahmen die Waffengattung bei, der fie 
im ftehenden Heere angehörten. 
Die Landwehrinfanterie wird nach ihren Wohnfiten in 
Landwehrbataillone und Compagnieen eingetheilt und in Kriegs 
fällen in bejonders formirten Landwehrtruppenkürpern zur 
Unterftügung und als Nejerve des ftehenden SHeered ver- 
wendet. 
Die Landwehrmänner der übrigen Waffengattungen jtehen 
unter Controle des Landwehrbezirks - Commando’3. 
Sm Falle einer Mobilmahung und während de3 Krieges 
fönnen die Landwehrmänner fänmtliher Waffengattungen, die 
der Snfanterie aber nur ausnahmsweife und in dringenden 
zällen, zur Verftärfung und Ergänzung des ftehenden Heeres 
einberufen werden und hat hiebet der jüngjte Jahrgang zuerjt 
einzutreten. 
Die Angehörigen der aktiven Armee einjchließlich der Er- 
Tabmannfchaft fönnen jederzeit, die Referviften außer dem all der
	        
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