Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abt. S. 21. Militärgegenflände, 117 
  
der Gemeindebehörde mitgetheilt, welche fie unter Bezeichnung 
des von ihr für die Anmeldung und Anbringung von Rekla- 
mationen beftimmten 2ofald an einem geeigneten Orte anzu= 
Ihlagen und in fleineren Gemeinden durch wiederholten Aus- 
ruf innerhalb des Gemeindebezirt3 Fund zu geben hat. ($. 2 
und 3 der Bollz. - Borfchr.) | 
Bon Seite der Pfarrämter oder Diftriftsrabbinate find 
nah dem Formular Beilage II. der Bollzugsvorichriften (}. 
Beil. 33) rechtzeitig für jede Gemeinde bejondere Auszüge 
aus dem Geburtäregifter des treffenden Yahrgangs herzuftellen 
und dem Bürgermeifter mitzutheilen, welcher aus denfelben 
und den VBormerfungsbüchern über diejenigen aus früheren 
Sahrgängen, welche ihrer Wehrpflicht nod) zu genügen haben 
' unten) die Urlifte der in der Gemeinde heimatberecdhtigten 
am 1. Sfanuar des fommenden SXahres zum Aufruf fommenden 
MWehrpflichtigen nach dem Formular Beilage 1. A. der Boll: 
zugS = Borichriften (f. Beil. 34) in alphabetiiher Ordnung 
vorläufig anlegt, wobei aud) auf die in der Gemeinde nun 
beheimateten Jünglinge Rüdficht zu nehmen ift, welche in den 
Geburtsregiltern nicht aufgeführt find, 3. B. weil fie in einer 
andern Gemeinde geboren wurden (Mebergangene, Eingewenderte). 
‘rn der NRubrif „Bemerkungen” find fchon jet die Er- 
mittlungen über bereit3 erfolgten Eintritt ın die Armee, über 
Anmeldung und Zulafjung zum einjährigen sreimilligen- 
dienst, iiber augenfällige förperliche Gebrechen, (8. 14 der Snitr. 
vom 20. Sebruar 1868, die ärztl. Unterfuchung der Wehr- 
pflichtigen betr.), über Unmwürdigfeit, übe: eingetretene jtraf- 
Techtliche Unterfuchungen, Unterjudjungs-Strafverhaft oder po- 
Itzeiliche Berwahrung des Wehrpflichtigen einzutragen und tft 
ee auf die vorhandenen Belege und Verhandlungen hinzu- 
weile. 
Die hieher einjchlägigen auffallenden förperlichen Gebrecdhen 
mühjen folche fein, Daß fie auch dem Nichtarzte und jelbjt im 
nicht entkleideten Zuftande des zu Unterjuchenden den Beweis 
liefern, daß Derjelbe weder zur Zeit der Mufterung dienjt- 
brauchbar jei, nod) jemals fpäter Diejes werden fünne. 
Hiezu gehören hauptjädhlich: 
1) Cretinismus, 
2) Berluft eines oder beider Augen, Hochgradige Deformi- 
tät eine3 Augapfels oder der LXider, 
3) Berluft beider Ohrmufceln,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.