Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

IL Abth. $. 21. Militärgegenflände. 127 
i) Yeftftellung und Einhebung des Wehrgeld2. 
Nah) Art. 83 des Wehrverfafjungsgefeges und dem hie- 
mit im Sulammenhang jtehenden Gefet vom 29. April 1869 
haben diejenigen Wehrpflichtigen, welche nicht zur wirklichen 
Ableiftung der Dienftzeit in der aktiven Armee gelangen, für 
Die Dauer der gejeglichen Dienftzeit im ftehenden KHrere eine 
Abgabe, das fogen. Wehrgeld, zu entrichten. 
Ausgenommen von Ddiefer Berpflihtung find nur folche, 
welche in der Gendarmerie dienen, die wegen einer im Dienft 
erlittenen Beichädigung vom Dienjt Befreiten, die wegen einer 
die Erwerbsfähigfeit aufhebenden Untauglichfeit Befreiten, die 
wegen eines die Srwerbfähigteit in hohen Grade beichränfen- 
den Gebrechens für untaugli Erfannten, welche zugleich ver- 
mögenslos find, und folche, welche eine regelmäßige Unterftügung 
von der öffentlichen Armenpflege empfangen. 
Die Größe diefes Wehrgeld3 bemißt fi nad) dem Ein- 
fommen Dde3 Pflihtigen und wird jedes ahr in der erjten 
Hälfte des Monats October von einem am Site des Bezirks- 
amt3 zufammentretenden Ausihuß feitgejeßt, welcher aus dem 
Borjtande der Diftriftsverwaltungsbehörde oder dejjen Stell- 
vertreter, den fünf bürgerlichen Beifigern der Erfagcommilfion, 
rejp. in Berhinderungsfällen deren Erjagmännern und außerdem 
aus dem Sürgermeifter der Gemeinde, um deren Pflichtige es 
fih handelt, oder deifen Stellvertreter gebildet wird. 
Die Mitglieder des Ausichuffes haben für Neifekoften 
12 fr. für jede Poftitunde der Hin- und NRüdreije, jowie für 
Beitverluft incl. der Neifezeit 2 fl. für einen ganzen und 1 fl. 
für einen halben Zag zu beanfpruchen. (Bollz. = nftr. vom 
2. Suli 1869 8. 14.) 
Die Erhebung des fo feitgejegten Wehrgeldes liegt den 
Gemeindebehörden arf Grund der ihnen vom Bezirkdamte zu 
diefem Behufe zugejtellten Wehrgeldliiten ob und Bat nad) der 
BD. vom 27. Juni 1869 (NReggsbl. ©. 1329 ff.) in vier 
geichen Raten, nämlid) mit Beginn der Monate Yanuar, 
pril, Juli und Oftober jeden Kahres je für das vorausge- 
gangene Quartal jtattzufinden. 
Die Gemeindebehörden erhalten für die Koften und Mühe- 
waltung der Erhebung eine Bergütung von 3%, von den 
durch jie erhobenen Wehrgeldbeträgen, weldye bei der jedes- 
maligen Ablieferung an das Rentamt fofort in Abzug gebracht 
werden fann. 
 
	        
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