IL Abth. $. 21. Militärgegenflände. 127
i) Yeftftellung und Einhebung des Wehrgeld2.
Nah) Art. 83 des Wehrverfafjungsgefeges und dem hie-
mit im Sulammenhang jtehenden Gefet vom 29. April 1869
haben diejenigen Wehrpflichtigen, welche nicht zur wirklichen
Ableiftung der Dienftzeit in der aktiven Armee gelangen, für
Die Dauer der gejeglichen Dienftzeit im ftehenden KHrere eine
Abgabe, das fogen. Wehrgeld, zu entrichten.
Ausgenommen von Ddiefer Berpflihtung find nur folche,
welche in der Gendarmerie dienen, die wegen einer im Dienft
erlittenen Beichädigung vom Dienjt Befreiten, die wegen einer
die Erwerbsfähigfeit aufhebenden Untauglichfeit Befreiten, die
wegen eines die Srwerbfähigteit in hohen Grade beichränfen-
den Gebrechens für untaugli Erfannten, welche zugleich ver-
mögenslos find, und folche, welche eine regelmäßige Unterftügung
von der öffentlichen Armenpflege empfangen.
Die Größe diefes Wehrgeld3 bemißt fi nad) dem Ein-
fommen Dde3 Pflihtigen und wird jedes ahr in der erjten
Hälfte des Monats October von einem am Site des Bezirks-
amt3 zufammentretenden Ausihuß feitgejeßt, welcher aus dem
Borjtande der Diftriftsverwaltungsbehörde oder dejjen Stell-
vertreter, den fünf bürgerlichen Beifigern der Erfagcommilfion,
rejp. in Berhinderungsfällen deren Erjagmännern und außerdem
aus dem Sürgermeifter der Gemeinde, um deren Pflichtige es
fih handelt, oder deifen Stellvertreter gebildet wird.
Die Mitglieder des Ausichuffes haben für Neifekoften
12 fr. für jede Poftitunde der Hin- und NRüdreije, jowie für
Beitverluft incl. der Neifezeit 2 fl. für einen ganzen und 1 fl.
für einen halben Zag zu beanfpruchen. (Bollz. = nftr. vom
2. Suli 1869 8. 14.)
Die Erhebung des fo feitgejegten Wehrgeldes liegt den
Gemeindebehörden arf Grund der ihnen vom Bezirkdamte zu
diefem Behufe zugejtellten Wehrgeldliiten ob und Bat nad) der
BD. vom 27. Juni 1869 (NReggsbl. ©. 1329 ff.) in vier
geichen Raten, nämlid) mit Beginn der Monate Yanuar,
pril, Juli und Oftober jeden Kahres je für das vorausge-
gangene Quartal jtattzufinden.
Die Gemeindebehörden erhalten für die Koften und Mühe-
waltung der Erhebung eine Bergütung von 3%, von den
durch jie erhobenen Wehrgeldbeträgen, weldye bei der jedes-
maligen Ablieferung an das Rentamt fofort in Abzug gebracht
werden fann.