II. Abth. $S. 21. Militärgegenftände, 129
k) Mitwirkung der Semeindebehörden bei der
Eontrole über Militärperfonen.
Wenn fi) Militärperfonen an einem Orte niederlafien
oder dortjelbft bleibenden Aufenthalt nehmen wollen, fo ei
die Diftriktspolizeibehörde fi von dem Pflichtigen feine Mti-
Yitärpapiere vorlegen zu lafjen und fich zu überzeugen, daß er
die AufenthaltSveränderung jowohl bei dem Bezirfsfeldmebel
bei ou enen, al3 aud) bei dem des neuen Bezirf3 gemel-
et hat.
Hat der Plichtige diefen Beltimmungen nicht genügt, fo
ijt dem treffenden Landwehrbezirfsfommandanten Anzeige zu
eritatten.
Sn foldhen Fällen hat mithin der Bürgermeilter dem Be-
en behufs Ausübung Ddiejfer Controle Mittheilung zu
machen.
Sn gleicher Weije hat der Bürgermeifter zu verfahren
bei Beichäftigung Meilitärpflichtiger in Gemeindedienften im
Aagelb oder bei ftändiger Verwendung folcher im Gemeinde-
ienft.
Die an denjelben allenfallS gelangenden Requifitionen der
Landwehrbezirtscommando’3 und Bezirfsfeldmwebel in Bezug auf
Beurlaubte find ftet3 jofort und pünftlicd) zu erledigen.
)) Aerarialihulden beurlaubter Soldaten.
Zur Evidenthaltung der bezirf3amtlichen Verzeichniffe über
die Aerarialichulden beurlaubter Soldaten haben die Bürger-
meifter von jedem zu ihrer Kunde gelangenden Vermögensan-
falle eines jolchen Soldaten dem Bezirfgamte Anzeige zu er-
tatten.
(M.-E. vom 13, November 1863 Nr. 1095.)
m) ronturigulden, Abgquittirung der Montur-
ögen.
Die Einhebungen von Monturfchulden haben durch Die
Gemeindebehörde zu erfolgen, welche diefelben direft an dag
treffende NRegimentscommando einzujenden hat.
Die Einjendung folder Geldbeträge genießt Portofreibeit,
Jpferne fie mit dem Gemeindefiegel verfchloffen find und auf
er Aorefje die abfendende Gemeindeverwaltung genannt und
überdies die Bezeichnung „Monturfchuld“ beigefügt ift.
Die Monturftüde der aus dem Heere entlaffenen Mann
daft oder der Erlös Hiefür jowie das Monturguthaben \wer-
en den Bürgermeiftern der Gemeinden, in welchen die zum
Stayelnumn, Hd). fir LKandgemeindever waltg. 5. Aufl. 9