Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

130 I.. Abth. 5. 21. Alilitärgegenflände, 
  
Empfang berechtigten Eigenthümer beheimatet jind, von den 
NRegiment3commando’3 unmittelbar unfrankirt zugefendet. 
Gleichzeitig wird denjelben der Monturbogen des treffen- 
den Mannes behuf3 der erforderlichen Abrechnung, Abaguitti- 
rung und amtlichen Beglaubigung des Bortrages mitgetheilt. 
Diefe Monturbögen find jo eingerichtet, daß fie in der 
Regel nur mit der Unterfchrift des betheiligten Unteroffizierg 
oder Soldaten, dann des Bürgermeifter® und mit dem Ge= 
meindefiegel zu verjehen und fodann dem treffenden Regiments- 
Commando als Amtsfadhe in Wiedervorlage zu bringen fein 
werden. 
(Kr. M.-E. vom 21. Nov. 1865 Nr. 2359, abgedr. in den Kr.-U.- Bl. 
und aut. Kr.-M.-E. vom 20. Yuli 1868 Nr. 9740). 
n) Marjih- und Einquartierungsmwefen. 
Die Marichcommiffariatsfunktionen find den Diftriftsver- 
waltungsbehörden übertragen, gehen aber, was die LZofalein- 
vartierung und Voripannleiftung betrifft, auf den Bürgermei- 
fer über, wenn der Einmarfd) der Truppen ohne vorherige 
nme bung bei der DiftriftSverwaltungsbehörde in einem Orte 
erfolgt. 
rt 8 des Einquartierungsgejeßges vom 25. Juli 1850.) *) 
Abgesehen von dem Ietteren Kalle hat fich der Bürger- 
meister nach den auf dem Marfchvorweis enthaltenen Anord- 
nungen des Bezirksamtes zu richten, ohne daß er fich indefjen 
weigern dürfte, jchon den mit bejonderem Mlarjchvorweife ver- 
fehenen DOuartiermacher al3 für feine Requifitionen genügend 
legitimirt zu betrachten. 
Wenn die Verpflegungsgelder und Vorfpannhebühren nicht 
fogleich bezahlt werden, jo jind fie von Der Ortsbehörde nad) 
dem im Art. 2—8 de3 Einguartierungsgejebes feitgefehten 
Normative zu berechnen und die geeigneten Anträge auf deren 
Liquidirung bei der DiftriftSverwaltungsbehörde zu ftellen. 
Damit Die zur Uebernahme der Naturaleinquartierung 
verbundenen jämmtlichen fteuerpflichtigen Einwohner der &e- 
meinde und auswärtigen Beliter von Wohngebäuden im Ge- 
meindebezirfe mit Ausnahme der für Staats-, Gemeinde= und 
Stiftungszwede verwendeten Gebäude möglichit gleichmäßig 
angelegt werden, hat eine jährlich in der zweiten Hälfte des 
Monats November von der Gemeinde unter Xeitung des Bür- 
germeifter® zu wählende aus 5 jteuerpflichtigen Einwohnern 
*) 6. Stabelmann’3 Gemeindeverfaffung ©. 102.
	        
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