Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

134 IL. Abt. $. 22. Religions- und Airdenangelegenheiten. 
  
p) Salpetergewinnung. 
Ueber die Salpetergewinnung durch von der f. Hauptzeug- 
haus = Direftion patentirte Saliterer werden in jedem einzelnen 
salle die nöthigen Anordnungen vom Bezirf3amte erlaffen, 
und haben fich die Bürgermeijter nach diefen zu richten. 
$. 22, 
Religions- und Rirdenangelegenheiten. 
a) Kirhenverwaltungen. 
Die Bejorgung der Neligions- und Sirchenangelegenhet- 
ten, joweit fie überhaupt die Gemeindebehörden berührt, liegt 
theil® in der Hand der Kirchenverwaltungen, theil® in der 
der Gemeindeverwaltungent. 
Den nach der Tenitruftion vom SKahre 1569 (abgedr.- in 
den SKreisamtsblättern) zu wählenden Kirchenverwaltungen 
fommt die Verwaltung des Vermögens der Kirchen und Kir- 
chenitiftungen mit Ausnahme des Bfründevermögens zu, deffen 
Verwaltung den Nubnießern der Pfründe, Bfarrern, DBene- 
ficiaten 2c. zufteht, jowie mit Ausnahme der vom Gutsherrn 
verwalteten Stiftungen und der Fälle, in welden die Ver- 
waltung de3 Kirchengut3 aus einent beiondern PBrivatrechtstitel 
einer phufiichen oder juriftilchen Verjon zuiteht. 
Sn jolden Fällen kann übrigens dem Pfarrer die Ein- 
fiht der SJahresrechnungen nicht verwehrt werden. 
(M.-E. v. 18, Oft. 1837. Döll. XXI. ©. 107) 
Die SKtirchenverwaltungen find berechtigt, die Kirchenge- 
|meinden in allen rechtlichen Beziehungen zu vertreten. 
| Sie jtehen im Range und in ihrer Comtpetenz auf derjel- 
ben Stufe wie die Gemeindeverwaltungen und nach demjelben 
Berhältniß bemißt fi im Allgemeinen aud) das Auffichtsrecht 
de3 Staates über fie. 
An der Spite der Kirchenverwaltung fteht in Orten von 
gemijchten Kirchengemeinden mit, ungetheiltem Kirchenvermögen 
der Bjarrer jeder Confeflion, in Orten von blos einer Stirchen- 
gemeinde der Pfarrer derjelben, und wenn mehrere vorhanden 
jind, der ältejte unter ihnen. 
Außer den bejonder® gewählten Kirchenverwaltungsmit- 
gliedern, deren Zahl fi nach dem Umfang der Kirchenge- 
meinde, der Größe des Kirchenvermögens und der Schwierig-
	        
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