Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

136 NH. Abth. $. 22. Neligions- uud Kirchenangelegenheiten. 
  
zu deden, die Verpflichtung zur Leiftung von Hand-- und 
Spanndienften bei Qultusbauten und bei Deritellung und Un 
terhaltung von Gangjteigen, welche ausfchlieglich dem Kirchen- 
befucch dienen (fog. Kirchenwegen) zc. 2c., richtet fic) nad) der 
einjchlägigen Landesgejeßgebung. Ueber da3 Berfahren bei 
Cultusbauten f. dag zu 8. 15 oben Gejagte, und wird hieher 
nur noch bemerkt, dan zur Unterhaltung der Thurmuhren zu= 
nädjjt die Gemeinden verpflichtet jind und Ausgaben hiefür aus 
Kirchenftiftungsmitteln nur dann zugelaflen werden ıfünnen, 
wenn Verträge oder begründetes Herfommen dies bejtim- 
men. Das Nämliche gilt von Begräbnißplägen; (G.-D. Art. 
38); die innere Einrichtung der Kirchen liegt in der Regel 
den Pfarrgemeindegliedern ob. 
Die Sicherung, Firirung und Ablöfung der auf dem 
ER ruhenden Firchlicdden Baupflicht regelt das Gelet 
diejes Betreff3 vom 28. Mai 1852. 
Kein Staatsbürger tft übrigens verbunden, zur Befriedi- 
gung der Bedürfniffe der Kirchen und Schulen einer Religiong- 
partei, zu welcher er nicht gehört, mittelft Umlagen beizutra- 
gen, wenn nicht ein gemeinjchaftliher Genuß oder ein bejon- 
deres Nechtsverhältniß beiteht (}. den in der Gemeindeordnung 
1810)" erhaltenen Art. V. des Umlagengejebeg vom 22. Kult 
1819). 
Rentenüberfchüffe vermöglicher Kirchenftifungen fönnen mit 
Einwilligung der f. Kreisregierungen zur Unterftüßung diürfti- 
ger Kirchengemeinden und fiir andere Firchliche Zwede, ebenfo 
für Schul-- und Armenzwede bis zu 25 p&t. der etat3mäßigen 
Größe in Anspruch genommen werden (8. 48 und. 49 der LI. 
Berf.-Beil.). 
Näheres hierüber findet fich in der M.-E. vom 24. April 
1857, den Bollzug des 8. 43 und 49 der II. Berf.- Beil. betr. 
Nr. 2401, abygedr. in den Kr.-4U.-Bl. 
Ueber neue Kirchenftiftungen oder Stftungapuftäe gilt 
das im 8. 9 oben Gefagte und wird hier nur Darauf auf: 
merfjam gemacht, daß Gefuche um Unterftüßung aus Renten: 
überfchüffen von der Verwaltung der bedürftigen Stiftung bei 
der nächlt vorgefegten Curatelbehörde einzureichen find, Gefuche 
um Befreiung von der Einzahlung von Nentenüberfchüffen aber 
jedes fahr im Monat März bei den Diftriftspolizeibehörden 
übergeben werden müffen.
	        
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