DI. Abth. S. 23. Suhuimefen, 139
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tagen, foweit folhe in Rüdlicht auf die Leftimmungen
des S. 1 Ser 1—3 der BD. möglih ift, dur) Ab-
ftelung de3 Deffnen3 von Verfaufsläden zu verbotenen
Seiten (8. 2 der BO.) durch Aufrechthaltung des Ver-
vt3 von Setreide- und Viehmärften, dann der Abhaltung
von Treibjagden und Berfteigerungen an Sonn= und
Feiertagen, durch Abjtellung lärmender Unterhaltungen
in der Nähe von Kirchen zur Zeit des Gottesdienftes
und aller öffentlichen Quftbarfeiten im Orte während des
vormittägigen Gottesdienstes, durc) Bejeitigung des Aus-
treiben3 und Hütens von Weidevieh während des lebteren,
foferne nicht durch ortSpolizetliche VBorjchrift hievon eine
Ausnahme gemacht ift, endlich Durch Anregung ortSpoli-
zeilicher Borjchriften zu Art. 105 und 106 des Bolıi-
zeiftrafgelebbuch8 und insbefondere zu 8. 7 der. cit.
Verordnung, wo folche nicht Schon beftehen,
3) beim Empfang der Bifchöfe auf ihren AmtSreijen haben
die Schuljugend, fowie die Gemeindebeamten Fatholifchen
Glaubens fich zu betheiligen.
(M.-&. v. 31. Aug. 1844. )
4) bei Veränderungen eines Pfarriprengel® müfjen Die Ge-
meindeverwaltungen mit ihrer Erklärung gehört werden.
8. 23.
Schulwelen.
a) Obliegenheiten der Gemeinden bezüglich der
Schulen.
Hinfichtlich des Schulwejens, foweit ed die Gemeinden be-
rührt, find zur Beit insbejondere die Beitimmimngen des Ge-
jetes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs
für die deutjchen Schulen betreffend, maßgebend.
Nad) Art. 1 diefes Gejehes find die deutichen Schulen
al3 Gemeindeanjtalten zu betrachten und e3 liegt darum Die
Verpflichtung zur Beitreitung des gefammten Aufwandes für
die Errichtung und für den Unterhalt derjelben im Allgemei-
nen den politischen Gemeinden injomweit ob, al3 nicht Diefer
Aufwand von Dritten vermöge privatrechtlicher Verpflichtungen
geleiftet werden muß, oder aus den für Schulzwede be-
jtehenden örtlichen Stiftungen, dann aus den für diefe Ywede
bejtimmten befonderen Einnahmen gededt ift.