Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

DI. Abth. S. 23. Suhuimefen, 139 
m 
tagen, foweit folhe in Rüdlicht auf die Leftimmungen 
des S. 1 Ser 1—3 der BD. möglih ift, dur) Ab- 
ftelung de3 Deffnen3 von Verfaufsläden zu verbotenen 
Seiten (8. 2 der BO.) durch Aufrechthaltung des Ver- 
vt3 von Setreide- und Viehmärften, dann der Abhaltung 
von Treibjagden und Berfteigerungen an Sonn= und 
Feiertagen, durch Abjtellung lärmender Unterhaltungen 
in der Nähe von Kirchen zur Zeit des Gottesdienftes 
und aller öffentlichen Quftbarfeiten im Orte während des 
vormittägigen Gottesdienstes, durc) Bejeitigung des Aus- 
treiben3 und Hütens von Weidevieh während des lebteren, 
foferne nicht durch ortSpolizetliche VBorjchrift hievon eine 
Ausnahme gemacht ift, endlich Durch Anregung ortSpoli- 
zeilicher Borjchriften zu Art. 105 und 106 des Bolıi- 
zeiftrafgelebbuch8 und insbefondere zu 8. 7 der. cit. 
Verordnung, wo folche nicht Schon beftehen, 
3) beim Empfang der Bifchöfe auf ihren AmtSreijen haben 
die Schuljugend, fowie die Gemeindebeamten Fatholifchen 
Glaubens fich zu betheiligen. 
(M.-&. v. 31. Aug. 1844. ) 
4) bei Veränderungen eines Pfarriprengel® müfjen Die Ge- 
meindeverwaltungen mit ihrer Erklärung gehört werden. 
8. 23. 
Schulwelen. 
a) Obliegenheiten der Gemeinden bezüglich der 
Schulen. 
Hinfichtlich des Schulwejens, foweit ed die Gemeinden be- 
rührt, find zur Beit insbejondere die Beitimmimngen des Ge- 
jetes vom 10. November 1861, die Aufbringung des Bedarfs 
für die deutjchen Schulen betreffend, maßgebend. 
Nad) Art. 1 diefes Gejehes find die deutichen Schulen 
al3 Gemeindeanjtalten zu betrachten und e3 liegt darum Die 
Verpflichtung zur Beitreitung des gefammten Aufwandes für 
die Errichtung und für den Unterhalt derjelben im Allgemei- 
nen den politischen Gemeinden injomweit ob, al3 nicht Diefer 
Aufwand von Dritten vermöge privatrechtlicher Verpflichtungen 
geleiftet werden muß, oder aus den für Schulzwede be- 
jtehenden örtlichen Stiftungen, dann aus den für diefe Ywede 
bejtimmten befonderen Einnahmen gededt ift. 
 
	        
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