Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. $. 24. Mediciualmefen. 157 
  
Beerdigungen an einem andern Orte als dem gewöhnli- 
chen Begräbnißorte find nur unter den WBorausfeßungen der 
BO. vom 14. Oftober 1862 Negbl. ©. 2311 geftattet. 
Die öffentliche Ausftellung von Leichen kann durd) ort3poli- 
zeiliche VBorfchrift verboten werden (Bolizeiftrafgefegbucy Art. 111). 
Die Erlajfung örtlicher Leihenordnungen bemißt fich nach) Art. 
110 de3 Bolizeiftrafgefehbuches. 
n) Kirchhöfe: 
Nach der Landezdir. BD. vom 11. yebr. 1805, Negbl. 
©. 295 und 8. 57 der Bol.-nfjtr. vom 24..September 1808 
follen die Begräbnißpläße womöglich außerhalb der Ortichaf- 
ten angebradit werden und hat der Bürgermeijter aut Die 
Durchführung diefer Beftimmung gegebenen Yalld nah Kräf- 
ten hinzuvirken. 
Bei eintretender Ueberfüllung eines Begräbnißplaßes ıjt 
auf angemefjene Erweiterung desjelben Bedadht zu nehmen, 
wobei die M.-E. vom 14. August 1865, die Anlage und Er- 
weiterung von Friedhöfen betr. (abgedr. in den Kr.-W.- Bl.) 
bejonder® zu berüdfichtigen ilt. 
Die Errichtung von Gebäuden auf Kirchhöfen ijt nicht 
mehr an die Allerhöchfte Genehmigung gebunden. 
(M.-E. vom 7. Sept. 1869 Nr. 10,658). 
0) Beterinärpolizei. 
Zur Ausübung der Thierheilfunde find in den einzelnen 
Berwaltungsbezirten bejondere Thierärzte aufgeftellt, bei deren 
Mahl den allenfallfigen Anträgen der Gemeinden bejondere 
Berüchichtigung zugewendet werden foll. 
(BO. vom 1. Sept. 1858, Reggabl. S. 1145.) 
Die Sujtentation diefer Be joll neben den Erträg- 
niffen ihrer Prari3 dadurch gejichert werden, daß fie ala Ver- 
gütung für bejtimmte periodijch wiederkehrende VBerrichtungen 
Averjalbeiträge aus Gemeinde- oder Diftriftsmitteln erhalten. 
(8. 18 der cıt. BD. u. Art. 27 Ziff. 7 des Diftr.-R.- Gel. 
vom 28. Mai 1852.) 
Zu diejen Verrichtungen gehören insbejondere die Hunde- 
vilitation, die Schafvifitationen und die Zuchtitiervifitationen, 
dann die thierärztliche VBiehmarktscontrole. 
Wo Dad Bedürfniß eines Bezirk e3 erfordert, Fönnen 
auf Antrag des DiftriktSrath3 oder des Tandwirthfchaftlichen 
Bezirkscomite’3 bejtimmte Perfonen, welche die nöthige Be-
	        
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