Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

160 II. Abth. 8.25. Allgem, Landespolizei, 
  
Das weitere erfahren richtet fi) nach den Anordnungen 
‚der DiftriktSpolizeibehörde. 
Eine Belehrung über die Rinderpeft enthält die Bollzug3- 
Snftruftion zur Verordnung vom 10. Syuli 1867, abgedr. in 
den Kreigamtsblättern. 
Zur Verhütung der Schafräude find von den einzelnen 
Kreisregierungen bejondere Anordnungen getroffen, welche ich 
‚in den Kreisamtsblättern von 1862, für. Oberfranfen auch von 
1864 abgedrudt finden. 
Wer Schafe der in denjelben angeordneten Bejchau ent- 
‚zieht, hat Bejtrafung nad) Art. 122 des Polizeiftrafgejegbucdzs 
zu gewärtigen. 
Zur Verhütung der Hundswuth bejtehen die periodischen 
Humdevifitationen. 
Ueber das Berfahren bei Ausbruch derjelben gibt die Min.- 
Belanntmahung vom 3. Auguft 1869 (Negbl. ©. 1481 ff.) 
die nöthige Anleitung, welcher auch eine Belehrung über die 
Wuthfrankheit beigefügt ift. 
Die Thärigkeit des Bürgermeifter3 in diefer Beziehung 
befteht in fofortiger Ergreifung der dringend nothwendigen 
Mapregeln, Sorge für Habhaftwerdung oder Tödtung De 
wuthverdächtigen Hundes, Belanntgabe des VBorfal3 an die 
nächiten Gemeinden wenn dieje nicht gelingt, Benachrichtigung 
des Thierarzts und des Bezirfsamt3, Ermittlung der allenfallg 
ebiffenen oder mit dem wuthverdächtigen in Berührung ge- 
ommenen Hunde, erforderlichen Falld Anordnung einer außer: 
ordentlichen Hundevifitation durch den Thierarzt, Weröffent- 
lihung der citirten Min. -Belanntmahung in der Gemeinde 
und genauer Ausführung der weiter von der DiftriktSpolizei- 
behörde ergehenden Anordnungen. 
Sit der Tall vorgefommen, daß SXemand von einem wil- 
thenden Hunde gebiffen wurde, fo muß die Wunde fogleich mit 
warmem Eifig oder lauem Waffer gewafchen und getrodnet 
werden. Alzdann gieße man einige Tropfen mineralifche 
Salzläure in die Wunde, welche da3 Speichelgift auflöft und 
die böje Wirkung desfelben aufhebt. 
Nah Dr. Youatt kann aud) dur Einfiltriren von ge= 
wöhnlichem Silbernitrat in die Wunde geholfen werden. 
Die Gebühren für Hundevilitationen werden von den Ge» 
etc vorbehaltlich der Genehmigung der Diftrift3- 
verwaltungsbehörde feitgejegt, doch dürfen fie in Landgemein-
	        
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