JI. Abt. $S. 35. Allgem. Landespolizei, 161
den bei abe) nur einer Bifitation 30 Fr., bei mehrmaligen
jährlichen Bifitationen den Betrag von je 15 fr. nicht über>
teigen.
ieig (M.-E. v. 28. April 1866, abgedr. in den Kr.-W.- BI.)
Bei außerordentlichen Vifitationen dürfen die erwachlenen
Koften in feinem Falle dem Staatsärar aufgebürdet werden,
dDiefelben jind vielmehr nach obiger M.-E. von den Hundebe-
figern und ev. von der Gemeinde zu tragen.
(E, der E. Regierung v. Oberfranfen v. 30. Zult 1868, Kr.-4.- Bl.
©. 1056.)
8. 25.
Aufgabe der Gemeindebehörden in Bezug auf die
allgemeine Landespolizei.
a) Erlafjung ortSpolizeiliher VBorjdriften.
Wie Schon im $. 11 oben bemerkt worden ift, liegt Die
Danbhabung der Ortspolizei ausjchlieglic) in der Hand des
ürgermeifter8 und er ericheint auch al8 das Organ der Di-
ftriftSverwaltungsbehörde in allen Angelegenheiten der allge-
meinen Landespolizei, während der Gemeindeausfchuß lediglich
auf die Vertretung der forporativen Yntereffen der Gemeinde
beichräntt ift.
Der Umftand, daß die Erlaffung ortspolizeilicher Vor-
Ichriften von Gemeindeausshuß auszugehen hat, fteht Hiemit
niht im Widerjpruch, denn Diefelbe ijt als ein Ausfluß
der gemeindlichen Autonomie, feinesiwegs aber al3 eine Zuftän-
digfeit zu betrachten, welche den Gemeindeverwaltungen die
Eigenschaft von Bolizeibehörden beizulegen geeignet wäre.
Ein Zwang zur Erlaffung ort3polizeiliher Vorjchriften
befteht nicht, indejjen eriftiren jolche nunmehr wohl in allen
Gemeinden und es dürfte in diefer Beziehung lediglich Aufgabe
deg Bürgermeifters jein, da wo eine Abänderung der be
reit® bejtehendeh oder die Erlafjung neuer zivecmnäßig erfcheint,
das Nöthige beim Gemeindeausfchuffe einzuleiten. *)
Das Berfahren bezüglich der Erlajjung folcher Borfchrife
*) DVergl. die Drudichrift: die Polizeivorfhriften der Ortsbehörden vor
DW, Stadelmann, Bamberg, Buchner’ihe VBerlagsbuchhandlung,
welche außer vielfachen Erläuterungen Entwürfe von ort&polizeilichen
Boririften zu jedem einzelnen der betreffenden Paragraphen des
Polizeiftrafgejegbuches enthält.
Stadelmann, Hdb. f. Landgemeindeverwalt. 5. Aufl, 11