162 II. Abth. S. 25. Allgem. Landespoligei.
ten findet fih im Art. 32 ff. des Volizeiftrafgefegbuches und
wird bier nur hervorgehoben, daB bei ortZpolizeilichen Bor»
Ihriften, welche über Gegenjtände der landwirthichaftlichen
Polizei eine fortdauernd geltende Anordnung treffen, vor deren
Erlafjung die Feldgeichwornen vernommen werden müfjen, daß
ferner alle ortSpolizeilihen Vorichriften, foferne fie die Sreig-
regierung nicht früher als vollzieybar erklärt oder außer Kraft
gejegt oder filtirt hat, erjt nach Ablauf von 30 Tagen nad)
der durch) Empfangsbeitätigung nachgewiejenen Vorlage an die
vorgefette VBerwaltungsbehörde vollziehbar find.
Die Verkündung der erlaffenen Vorjchriften in der Ges
meinde kann nad) der M.-E&. v. 28. Mat 1862 erfolgen
1) durch Einrüdung im Lofalblatt, 2) dur) Anfchlag am
Gemeinde- oder Schulhaufe, oder an einem onftigen
hiezut geeigneten Orte in der Gemeinde, 3) durch perfün=
liches Uınfagen oder durd) Suftellung von Abjchriften
in den einzelnen Hänfern, 4) durch Verlefen in einer
Gemeindeverjammlung.
Die jeweilige Wahl diefer Verkündigungsarten ift den
Ortspolizeibehörden itberlafjen.
Die Berechtigung zur Erlaffıng ort3polizeilicher Vorichrif-
ten ariindet fid) insbejondere auf das Bolizeistrafgefegbuch vom
10. Ytovember 1861, indeflen Laffen auch andere Getehe folche
zu, 3. 8. da8 Gefeß, den Lofalmalzaufichlag betr., von 16.
Mai 1868, zur Sicherung Ddiejes Auffchlages, die Gemeindeord-
nung zur Controle und Sicherung der Jouftigen Verbrauchs:
und anderen örtlichen Abgaben, das Heinatsgefeg vom 16.
April 1868 über Anzeige eines mehr al3 Ttägigen Aufenthalts
in einer Gemeinde, Art. 44.
Die Möglichkeit zur Erlaffung ortSpolizeilicher Vorschriften
mit Ausschluß jeder Concurrenz der Staatsgewalt und ihrer
Organe ijt den DOrtsbehörden iiberall da geboten, ıwo lediglich
das Iofale Ynterefje berührt wird, in allen Fällen von nicht
6103 Iofaler, jondern allgemeinerer Bedeutung Fonnte dagegen
die Erlafjung beftimmter Vorfchriften nicht von dein Willen
und Ermefjen der einzelnen Zofalbehörden allein abhängig ge-
macht werden, e8 mußte vielmehr auch der Staatögewalt ein
Eingreifen ermöglicht fein und es kommt in folchen Fällen den
Ort3behörden lediglich die Befugniß zu, Die nach den gejeß-
lichen Nornıen durch Verordnung, ober- oder diftriftspolizei-
liyer Vorfchriften ing Leben gerufenen allgemeinen Beftim-
mungen in Nüdficht auf die beftehenden örtlichen Verhältniffe