Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

II. Abth. $. 25. Allgem, Landespoligei, 163 
  
noch weiter im Einzelnen auszubilden, oder fo lange WVerord- 
nungen, ober= oder diftriftSpolizeiliche Vorfchriften nicht be- 
ehe für ihre Gemeinde die nothivendigen Anordnungen zu 
treffen. 
3 einzelnen Fällen ift die Erlaffung einer ort3polizeilichen 
Borfchrift ausdrüdli von der Eriftenz einer Verordnung, 
ober= oder diftriftspolizeilichen VBorjchrift abhängig gemacht, 
3. B. im Art. 105 des Wolizeiftrafgefegbuches, und e3 fann 
dann von einer ortöpolizeilichen Borjchrift injolange feine 
Rede fein, als nicht die fie begründende Verordnung 2c. er= 
gangen ilt. 
Die Fälle, in welchen in Zandgeneinden ortöpolizeiliche 
Borichrifteu theilg naihtiehlic), theil8 in Concurrenz mit an= 
dern Vorjchriften erlaffen werden fünnen, find in der nad)- 
ftehenden Zujammenftellung anfgeführt. 
  
  
  
Artikel Eoneur- : 
RB rirende | Bemer- 
En nel. Betreff Dor- | kungen. 
Buches. ri. 
62 Teitfeung der PBolizeiftunde, BO. 
65 Beichränfung von geräufchvollen 
Unterhaltungen auf eine beftimmte 
Nachtitunde. 
  
68 Ziff. 11Verbot von Ankündigungen und 
Befanntmachungen durch) Ausruf 
auföffentl. Straßen oder Bläßen. 
68 Ziff. 21Verbot des Anfchlagens oder An 
heftens von Privatanfündigungen 
an frenmdem Cigenthum. 
76 Polizeiliche Maßregeln bei An-Ober= u. 
Sammlung größerer Menfchen-| diftrift3- 
maffen (in dringenden Fällen). Ber 
orichr. 
82 Abi. 2! Anzeige über Beherbergung von sit dur 
’ Art.44 des 
Sstemden durch Privatperjonen. Heimatsge- 
jeges nicht 
aufgehoben 
B.d. Abg. 
©. 437 
11* 
  
  
 
	        
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