II. Abth. $. 25. Allgem, Landespoligei, 163
noch weiter im Einzelnen auszubilden, oder fo lange WVerord-
nungen, ober= oder diftriftSpolizeiliche Vorfchriften nicht be-
ehe für ihre Gemeinde die nothivendigen Anordnungen zu
treffen.
3 einzelnen Fällen ift die Erlaffung einer ort3polizeilichen
Borfchrift ausdrüdli von der Eriftenz einer Verordnung,
ober= oder diftriftspolizeilichen VBorjchrift abhängig gemacht,
3. B. im Art. 105 des Wolizeiftrafgefegbuches, und e3 fann
dann von einer ortöpolizeilichen Borjchrift injolange feine
Rede fein, als nicht die fie begründende Verordnung 2c. er=
gangen ilt.
Die Fälle, in welchen in Zandgeneinden ortöpolizeiliche
Borichrifteu theilg naihtiehlic), theil8 in Concurrenz mit an=
dern Vorjchriften erlaffen werden fünnen, find in der nad)-
ftehenden Zujammenftellung anfgeführt.
Artikel Eoneur- :
RB rirende | Bemer-
En nel. Betreff Dor- | kungen.
Buches. ri.
62 Teitfeung der PBolizeiftunde, BO.
65 Beichränfung von geräufchvollen
Unterhaltungen auf eine beftimmte
Nachtitunde.
68 Ziff. 11Verbot von Ankündigungen und
Befanntmachungen durch) Ausruf
auföffentl. Straßen oder Bläßen.
68 Ziff. 21Verbot des Anfchlagens oder An
heftens von Privatanfündigungen
an frenmdem Cigenthum.
76 Polizeiliche Maßregeln bei An-Ober= u.
Sammlung größerer Menfchen-| diftrift3-
maffen (in dringenden Fällen). Ber
orichr.
82 Abi. 2! Anzeige über Beherbergung von sit dur
’ Art.44 des
Sstemden durch Privatperjonen. Heimatsge-
jeges nicht
aufgehoben
B.d. Abg.
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