Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

Il. Abth. 8. 26. @Beffentlicdye Sicherheit. 181 
 — 
  
andern arbeitlofen Perjonen, dann die Beitimmungen über 
das Paßwefen, insbejondere die BO. vom 9. Dezember 1865, 
(Reggsbl. ©. 1409) und die \ynftruftion hiezu vom 23. De 
1865, (abgedr. in den Kreisamt3bl.), dann Die Mebereinkunft 
vom 7. sebruar 1865, (NReggsbl. ©. 1393). 
Ueber die Führung von TFremdenbüchern durd) Gaftwirthe 
und Herberggeber beitehen in allen Kreifen Bayerns oberpoli= 
zeilihe Borichriften, welche Nic) in den treffenden Kreisamts- 
blättern vom Sahre 1862 abgedrudt finden. 
Der fer Bücher M bat von der Befugniß zur Einfidht- 
nahme diefer Bücher fleißig Gebraudh zu machen und wenn 
er Durch diefe oder in anderer Weile Kenntnig vom Aufent- 
halte von Berjonen erhält, welche die Sicherheit de3 Staates, 
der Perjonen oder des Eigenthums bedrohen, fofort Die nöthi- 
gen Schritte zu ihrer Entfernung. allenfall3 dur) Erwirfung 
eines AufenthaltZverbotes auf Grund des Art. 45 des Heimat- 
gefetes zu thun. 
Wo nad) dem Gefeh die Entfernung folder Perfonen aus 
der Gemeinde nicht möglich ift, hat der Bürgermeifter die- 
jelben wenigiteng geeignet zu überwachen. 
ıivieweit eine provijorifche Verhaftung und Ablieferung 
folder Berjonen erfolgen fan, bemißt fi) nad) dem hierüber 
im A 14 oben Borgetragenen. 
sn Bezug auf da3 Bapmejen wird darauf aufmerfjam 
gemadi, daß Mora in der Regel zu ihren Reifen im yn- 
nde eines Pajjes nicht bedürfen, indefjen verpflichtet find, 
ih nöthigenfalld in anderer entiprechender Meile über ihre 
Berjon zu legitimiren. 
Ausländer find zu Reifen in Bayern in der Regel nur 
auf Grund eines nody nicht abgelaufenen vollgiltigen Pafjeg, 
oder einer PBapfarte legitinirt. 
Ehefrauen und Kinder, welche mit ihren Ehegatten und 
Eltern, jowie Dienjtboten, welche mit ihren Herrichaften reifen, 
werden durd) die ‘Bälle und Bapfarten der legteren Tegitimirt, 
eine bejondere Erwähnung derfelben in den Reifelegitimationen 
ift nicht nothwendig, hiedurch ift aber nicht ausgejchlofjen, daß 
fih der Bürgermeifter in Bweifelsfällen über die behaup- 
tete Eigenschaft der treffenden PBerjonen entjprechend zu verge- 
wilfern fucht. 
Handwerkögefellen, Mufitanten, herumziehende Gewerb$- 
leute und beurlaubte Soldaten haben die vorgefchriebenen Aus-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.