Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

182 1. Korb. $. 26. Weffentlicdhe Kicherheit. 
  
weile zu führen, von weldien am fpeziellen Orte die Nede 
fein wird. 
Die Ausstellung von Reijevorweifen überhaupt competirt 
zu den Diftriktsverwaltungsbehörden, fteht daher dem Nürger- 
meifter nicht zu. 
Am Falle derjelbe die Fälfchung einer Neijelegitimation 
entdedt, hat er lebtere dein „nhaber derjelben abzunehmen 
und diefen jelbft zur Beitrafung an die Behörde abliefern zu 
fafjen. (Strafgejegbuch Urt. 180.) | 
b) Arreftautentransporte. 
Wo Ublieferungen von Arreftanten, aufgegriffenen Bett: 
lern und VBaganten, danıı von Dejerteuren au die Behörde 
durdy die Gemeinde erfolgen, was aud) die Gendarmerie, 
pder das Gerichtsdienerperjonale verlanyen fann, wenn Diefe 
wegen anderweitiger Dienftverrichtungen den Weitertransport 
nicht vollziehen Tünnen, hat der Transport durch den ©e- 
meindediener oder ein fonft taugliche® und Fürperlich rüfti- 
ge3 Yudividunm zu erfolgen und erjcheint der Transport von 
Gemeinde zu Gemeinde, oder die Ablöfung der aus entfern- 
teren Gemeinden herfommenden Transporte in den dazwilchen 
liegenden Gemeinden unjtatthaft, joferne nicht von Geite der 
DiitriftSverwaltungsbehörde dies in gewillen Fällen ein für 
allemal ausnahınsweije genehmigt worden tft. 
Die Kur- und BVerpflegungdfoften erfrankter Arreftanten 
und Schüblinge fallen dem E. Aerar zur Laft. 
c) Hausfudhungen. 
Bei vorkommenden Hausfuchungen wird gewöhnlich 
der Bürgermeifter und im Falle feiner Verhinderung vefjen 
Stellvertreter beigezogen und fünmen fich diefelben ihrer Bethei- 
digung biebei nicht entjchlagen. 
d) Auffiht auf die Lande3-VBermwiejenen. 
Bezüglich der erfolgten Zandesverweijungen erhiel- 
ten die Gemeindebehörden früher vierteljährig durch die Diftrifts- 
polizeibehörde Auszüge aus dem Gentralpolizeiblatt, Ddiejelben 
haben aber gemäß M.-E. von 12. November 1867 nunmehr 
zu unterbleiben, und jollen die Gemeindebehörden nur aus 
nahmsweije von joldhyen Fällen verftändigt werden, wenn Diez 
dur) die obwaltenden näheren Verhältniffe veranlaßt erjchein
	        
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