Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

I. Abıb, 8. 28. Smerpolizel, 195 
  
gel diejer noch) immer der Fall ift, in die größte VBeftürzung 
und Aufregung gerathen, Sgeder nur an fich felbft und fein 
Eigenthum denkt und aucd, die beim Löfchen fich Betheiligen- 
den von vornherein ohne Ordnung und Plan arbeiten, fo wird 
in den meijten Fällen ein im Anfang nur feines euer rajch 
um fich greifen und erft, nachdem e8 größeren oder geringe- 
ren Schaden angerichtet hat, zu bewältigen jein. 
Die Feititellung des Feuerlöjchwefeng ift nach) Artikel 175 
des Bolizeiitrafgefegbuches den Diftrift3« und Ortöpolizeibehör- 
den anheimgegeben. 
Die einzelnen Punkte, welche in diejer Beziehung namentlich 
auf dem Lande im Auge zu behalten fein dürften, find folgende: 
I. Söfhgeräthfhaften. 
Um einem ausgebrochenen Brande Einhalt thun zu fün« 
nen, ijt vor Allem ein hinlänglicher Waffervorrath in der 
Nähe ganz unentbehrlich. 
Diefer ıft in Brummen oder Cifternen gewöhnlich nicht 
vorhanden, wo daher Flüjfe oder Bäche nicht eriftiren, welche 
jtet3 da3 erforderlihe Waller zu liefern vermögen, mußten 
Ihun nad) früheren Anordnungen Feuerweiher angelegt 
werbdent. 
Bei diefen Feuerweihern muß ein beftändiger Wafferzu- 
Nuß bergeftellt werden, damit fie im Sommer nicht austrod- 
nen, im Winter dagegen find diejelben durd) tägliches Aufeifen 
itet3 offen zu erhalten. 
Unter den Teuerlöfchgeräthichaften, welche die Landge- 
meinden nach den beftehenden Beltunmungen zu halten haben 
(VD. dv. 17. April und 6. Auli 1807), it hier vor Allem 
der FJeuerfprigen zu erwähnen. 
Wo eine Gemeinde eine Feuerfprige nicht felbit anfchaf- 
fen fann, follte fie fi) mit andern nahe gelegenen Dorfgemein- 
den verbinden, um zu einer brauchbaren derartigen Mafchine 
zu gelangen, welche dann bei einer Deodiltarfeuerverficherungs- 
Sejellichaft verfichert werden fanır. 
Uebrigens können die Gemeinden zur Anjichaffung von 
TFeueriprigen audy Unterftügungen aus den Erübrigungen der 
München » Aachener Mobiliarfeuerverficherungsgejellichaft erhal- 
ten. Hierauf abzielende Gejuche find durch) Vermittlung der 
Bezirksämter an die Generalagentur diejer Gejellichaft in Mün- 
hen zu richten, Weber die hiebei zu beobachtenden Punfte 
vergleiche $. 29 unten Ziffer 11, 
13*
	        
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