196 II. Abth. $. 28. Senerpolisei,
Ein Formular für jolhe Gejuhe findet fih in Bei-
age 54.
Nach Art. 27 des Dijtriktgrathösgejebes Tann die Anjchaf-
fung von Feuerlöfchmafchinen zum gemeinfamen Gebraudje aus
Diitriktsmtitteln jtattfinden.
Bei Neuanfchaffungen find den Landgemeinden vor ug
weile die Fahrfeueriprigen der verbefjerten deutjchen Sonktrn -
tion zu empfehlen nıt einer Borrichtung zu leichter Deichel-
abnahme und Ddurchrenfendem VBorderwagen, für ganz Heine
Gemeinden auch die tragbaren TFeuerjprigen. M
rede Spripe joll mit der gehörigen Länge von Schläu-
chen verjehen fein (mindeftens 200 Fuß), da mit dem Stand-
rohr in vielen Fällen nicht mit dem gehörigen Erfolge gear-
beitet werden fann. Ä
Die vorhandenen Feueriprigen, Schläudje u. f. w. müj-
jen jährlich einigenale probirt werden, theil3 um Mängel an
ihnen rechtzeitig zu entdeden, theil® um die für ihre Bebdie-
nung bejtimmte Mannfchaft, von welcher unten die Rede fein
wird, gehörig einzuüben; größere Reparaturen an Spriben
jollter jtet3 nur einem zuverläffigen Spritenfabrilanten über-
tragen werden.
Bon den Fenerleitern find die größeren mit Rädchen
zum leichteren Fortbewegen und mit Stüßen zum Aufheben zu
verjeben; die vorhandenen Keuereimer müjjen von Leder
oder Hanfgewirfe verfertigt und innen ausgepicht fein.
Alle Löjchgeräthichaften find nebft der Majchine in cinem
bedachten, trodenen und luftigen Raum: zu verwahren, defien
Verichluß der Sprißemmeijter hat, während ein zweiter Schlüfjel
zwednäßig bein Bürgermeifter, Ortsführer oder einer anderen
zuverläffigen, im der Nähe de8 Sprigenhaufes wohnenden
Berjon zu Hinterlegen ift.*)
Das Reihenanbieten der Feuereimer taugt um des-
willen nicht viel, weil e3 übermäßig viele Menfchen erfordert.
Befler tft es, Leuten, welche an Buttentragen gewöhnt find,
ein für allemal aufzugeben, daß fie fi) bei ausbrechendem
Brande jo jchucll al möglich) mit cefilllter Butte auf den
Brandplag zu Degeben Haben; wo Died nicht angeht ift
*) Die Controle Über Anschaffung der nöthigen Xöfchrequifiten und ent-
Iprehende Fnftandhaltung derfelben kommt außer dem Biirgermeifter
auch dem Brandperfiderungsausfhuß zu (vergl. $.. 129 der Bollz.-
Borihr. zu Brandverfierungsgefeg vom 28. Mai 1852).