Full text: Handbuch für Landgemeinde-Verwaltungen.

TI. Abth. 8. 28. Semerpoligei, 201 
  
langen zur unentgerblicen Benütung abzugeben ıc. Für Wb- 
handenfommen oder Beichädigung foldyer Wafjergefühe haftet 
die Gemeinde. 
Bei ftrenger Kälte haben die Bierbrauer und andere Öe- 
werbe, welche Keffeleinrichtungen haben, heiße8 Waller, nö- 
Kullen sall3 gegen Bergütung, für die Sprigen bereit zu 
alten. 
Die in der Nähe des Brandes befindlichen Häufer, Höfe, 
Gärten zc. müffen zum Durdygang offen gehalten werden. 
Kinder find während des Brandes und nad) demselben 
von der Brandftätte ferne zu halten, ingleichen unbefugte Bı- 
Ihauer und folche, welche nicht zu Dienftleiftungen verpflic)- 
tet find, e3 müßten denn ihre Dienfte auf Grund ihres frei- 
willigen Erbietend von der Löjchdireftion angenonmten \wor- 
den fein. 
edermann Hat fi) der Einmifchung in die Anordiningen 
der Löjchdireftion bei Vermeidung fofortiger Abführung zu 
enthalten. 
V. Benefmen und Pienft Bei und nad den Freuersdrünften. 
Entfteht ein Brand, fo Hat bi3 zur Ankunft des Boli- 
zeibeamten der Bürgermeifter, oder wer fonjt mit der Lei: 
tung der Rölchanftalten betraut tft, die Anordnungen zur yeuer- 
Löichhung und möglicdhiten Beichränfung des Unglüds zu treffen. 
Er hat insbejondere zu überwachen, daß die SFeuerreiter 
und Boten augenblidlidy an die ihnen angewieleic: Orte eilen, 
die TFeuerlöfchrequifiten jogleid) an Ort und Stelle gebradıt 
werden und die Herbeildyaffung des Wafjers rajıh) und geregelt 
vor fich gebe. 
Meiter hat er zu controliren, ob die “Feermannjchaft ih- 
ren Dienst gehörig verjehe, die vorhandenen Transportmittel 
zur Wegfchaffung der geretteten Gegenftände mit Umficht zu 
vertheilen, die anfommenden SHilfeleiftenden an die rechten 
Pläte zu verweilen, überall hin jein Wugenmerf zu richten 
und wo man Rath bedarf, augenblidlic) die geeigneten Anord» 
nungen zu treffen. 
Dem erjten anfommenden zuftändigen Bolizeibeamten bleibt 
zwar die oberjte Leitung der Feuerlöfchjung, und der Bürger: 
meijter hat fortan nad) feinen Aufträgen zu verfahren, Ddie- 
jen Tann aber nur durch den Beirath des Lebteren,eine rechte 
BZwedmäßigteit gefichert werden, daher er der vorgejegten Be-
	        
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